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Nach dem Wegfall der Straßenausbaubeiträge werden die Gemeinden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs mit neuen staatlichen Zuweisungen in Form der Straßenausbaupauschalen unterstützt.
Die Straßenausbaupauschalen dürfen für investive Maßnahmen zur Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen, beschränkt -öffentlichen Wegen, in der Baulast der Gemeinden stehenden Teilen von Ortsdurchfahrten und der Straßenbeleuchtung (Straßenausbaubeitragsmaßnahmen im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 KAG) verwendet werden. Daneben dürfen die Mittel auch für investive Maßnahmen an Erschließungsanlagen eingesetzt werden, bei denen am 1. April 2021 seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind (sog. „Altanlagen“); die endgültige technische Fertigstellung der Erschließungsanlage wird dabei nicht vorausgesetzt. Für andere Zwecke, etwa für Maßnahmen,die unter das Erschießungsbeitragsrechts fallen (mit Ausnahme der vorgenannten „Altanlagen“) oder bei denen es sich lediglich um Unterhalts- oder Instandsetzungsmaßnahmen handelt, dürfen die Mittel nicht verwendet werden. Unter Beachtung dieser Zweckbindung bewirtschaften die Gemeinden ihre Straßenausbaupauschalen eigenverantwortlich. Die Ausreichung der Mittel in Form einer Pauschale führt somit zu einer besonders verwaltungseinfachen Umsetzung der staatlichen Zuweisungen ohne Antrags-, Prüfungs- und Verwendungsnachweisverfahren. Mittel, die in einem Jahr nicht für den vorgegebenen Verwendungszweck eingesetzt werden können, sind anzusammeln, bis ein zweckentsprechender Einsatz möglich ist.
Im Jahr 2019 wurden Mittel in Höhe von 35 Millionen Euro nur an Gemeinden verteilt, die bis zum 11. April 2018 eine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen und bis dahin nicht wieder aufgehoben hatten und zudem für eine danach beitragsfähige Maßnahme entweder in den Jahren 2008 bis 2017 Straßenausbaubeiträge erhoben oder im der Rechtsaufsichtsbehörde bis zum 11. April 2018 zuletzt vorgelegten Haushaltsplan einschließlich zugehöriger mittelfristiger Finanzplanung veranschlagt hatten.
Im Jahr 2020 wurden die Mittel für die Pauschalen auf 85 Millionen Euro erhöht und allen Gemeinden gewährt. In den Jahren 2020 und 2021 werden die Mittel für die Straßenausbaupauschalen zu jährlich abschmelzenden Anteilen (2020 zu 25 Prozent; 2021 zu 15 Prozent) nach dem Verhältnis der von den Gemeinden in den Jahren 2008 bis 2017 durchschnittlich erhobenen Beitragseinnahmen und im Übrigen nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen verteilt. Ab dem Jahr 2022 werden die Mittel vollständig nach dem Verhältnis der Siedlungsflächen verteilt. Die Mindestpauschale beträgt 10.000 Euro.
Die Auszahlung der Straßenausbaupauschalen erfolgt jeweils zum 1. Juli eines Jahres.
Daneben werden außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs jährlich 65 Millionen Euro für Erstattungsleistungen an Gemeinden nach Art. 19 Abs. 9 KAG zur Verfügung gestellt. Der Freistaat unterstützt die Gemeinden bei Straßenausbaubeitragsmaßnahmen somit über Straßenausbaupauschalen nach dem BayFAG und Erstattungsleistungen nach dem KAG ab dem Jahr 2020 mit jährlich insgesamt 150 Millionen Euro. Der Ansatz für die Straßenausbaupauschalen im kommunalen Finanzausgleich soll künftig in gleichem Maße erhöht werden, in dem der Ansatz für die Erstattungsleistungen nach dem KAG sukzessive zurückgeführt werden kann, und beträgt damit im Endausbau - nach dem Wegfall der Mittel für die Erstattungsleistungen nach dem KAG - mindestens 150 Millionen Euro.