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Das Vereinigte Königreich ist am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Bis zum 31. Dezember 2020 galt die Übergangsphase, in der das EU-Recht für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiter gültig war, der Staat aber nicht mehr an den Entscheidungsprozessen der Europäischen Union teilnehmen durfte. Die Übergangsphase wurde dazu genutzt, um Verhandlungen über die künftigen Beziehungen zu führen.
Am 24. Dezember 2020 haben sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich auf ein umfassendes Handels- und Kooperationsabkommen geeinigt, das am 1. Januar 2021 (auf Seiten der Europäischen Union zunächst vorläufig) in Kraft getreten ist. Damit ist ein „harter“ Brexit endgültig abgewendet.
Das Handels- und Kooperationsabkommen besteht aus drei Hauptsäulen (Freihandelsabkommen, neue Partnerschaft für Sicherheit von Bürgerinnen und Bürgern und horizontales Abkommen über Governance) und umfasst nicht nur den Handel mit Waren und Dienstleistungen, sondern auch eine breite Palette anderer Bereiche. Dazu gehören Investitionen, Wettbewerb, staatliche Beihilfen, Steuertransparenz, Luft- und Straßenverkehr, Energie und Nachhaltigkeit, Fischerei, Datenschutz und Koordinierung der sozialen Sicherheit. Es ergänzt damit die bereits im zuvor vereinbarten Austritts-abkommen getroffenen Regeln zur finanziellen Auseinandersetzung, zur Sicherung der Rechte von EU-Bürgern und britischen Staatsangehörigen sowie zur Grenze in Nordirland.
Unabhängig davon, ist das Vereinigte Königreich im Verhältnis zu den EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2021 ein „Drittland“. Das Land hat den EU-Binnenmarkt, die Zollunion sowie alle Politikbereiche der EU und internationalen Übereinkünfte verlassen. Der freie Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr ist beendet. Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich haben zwei getrennte Märkte gebildet; zwei unterschiedliche regulatorische und rechtliche Räume. Dies hat Barrieren für den Handel mit Waren und Dienstleistungen und für die grenzüberschreitende Mobilität und den Austausch geschaffen, die es davor nicht gab. Zur Vorbereitung auf damit einhergehende, unvermeidbare Änderungen für öffentliche Verwaltungen, Unternehmen und Bürger hatte die Europäische Kommission auf ihrer Internetseite bereits im Vorfeld die als „readiness“ bezeichneten sektorspezifischen Mitteilungen für das Ende des Übergangszeitraums veröffentlicht.
Auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen des Auswärtigen Amtes sowie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie erhalten Sie detaillierte Informationen zum Brexit und seinen Folgen. Weitere Informationen rund um das Thema „Brexit und Steuern“ finden Sie auf den Internetseiten der Generalzolldirektion und der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern.