Beim Aktivieren der Vorlesesoftware werden Inhalte von der Linguatec-Website geladen und dadurch Ihre IP-Adresse an Linguatec übertragen. Ihre Zustimmung zur Datenübertragung können Sie jederzeit widerrufen. Mehr Informationen und eine Möglichkeit zum Widerruf Ihrer Zustimmung zur Datenübertragung finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Wenn Sie die Vorlesesoftware jetzt aktivieren möchten, klicken Sie auf Vorlesesoftware aktivieren.


Wenn Sie möchten, dass die Vorlesesoftware auf dieser Website künftig automatisch aktiviert wird, klicken Sie auf Vorlesesoftware immer aktivieren. Dadurch wird diese Einstellung mithilfe eines Cookies in Ihrem Browser gespeichert.
Die Vorlessesoftware wurde aktiviert. Bevor die Seite vorgelesen werden kann, muss sie einmal aktualisiert werden. Klicken Sie auf Seite aktualisieren, wenn Sie die Seite jetzt aktualisieren möchten.


Achtung: Falls Sie auf dieser Seite bereits Daten in ein Formular eingegeben haben, werden diese beim Aktualisieren gelöscht. Bitte speichern Sie in diesem Fall zuerst Ihre Formulareingaben, bevor Sie die Seite aktualisieren.

Elektronischer Rechtsverkehr

Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) bezeichnet die rechtsverbindliche, einem Erklärenden nach rechtlichen und technischen Regeln sicher zurechenbare elektronische Übermittlung von Prozesserklärungen und sonstigen Dokumenten in der Kommunikation zwischen Gerichten, Verwaltungsbehörden, Parteivertretern (z. B. Rechtsanwälten, Notaren), Bürgern und Unternehmen. Erforderlich ist der Einsatz technischer Systeme, die gewährleisten, dass die Übermittlung unverändert und unverfälscht geschieht (Integrität), dass der angegebene Absender der tatsächliche ist (Authentizität) und kein Unbefugter vom Erklärungsinhalt Kenntnis erlangen kann (Vertraulichkeit).

Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts steht insbesondere das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) als sicherer Übermittlungsweg im Rahmen des ERV zur Verfügung.

Weiterführende Informationen zum ERV sind im BayernPortal unter https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/512756105467 zu finden.

 

beBPo in Bayern

In der bayerischen Verwaltung kommt als EGVP insbesondere das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) zum Einsatz.

Neben staatlichen Behörden können sich grundsätzlich auch alle kommunalen Gebietskörperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts in Bayern ein beBPo einrichten. 

 

Beantragung und Einrichtung eines beBPo

Weiterführende Informationen zur Einrichtung eines beBPos sowie zu den ggf. anfallenden Kosten können dem folgenden Leitfaden entnommen werden (zip-Datei zum Download). Der Leitfaden enthält auch die erforderlichen Unterlagen und Formulare für die Antragstellung.

Hinweis zu den Antragsformularen: Die Antragsformulare beinhalten als Anlage das Dokument „Hinweise zum Datenschutz“. Dieses Dokument befindet sich im Ordner „Datenschutzhinweise“. Es gilt als Anlage zum Antrag das Dokument der jeweils zuständigen beBPo-Prüfstelle (im Dateinamen beschrieben).

Hinweis zur Berechtigung: Ein beBPo dürfen nur Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts einrichten. Ob eine Stelle berechtigt ist ein beBPo einzurichten wird im Zuge der Antragstellung geprüft (Identitätsprüfung).

Bei Fragen zum beBPo wenden Sie sich bitte an IT-DLZ.Serviceline@ldbv.bayern.de.