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Bayerische Beamtenversorgung

Die Beamtenversorgung gewährleistet Beamtinnen und Beamten sowie ihren Hinterbliebenen eine angemessene Versorgung im Alter, bei Dienstunfähigkeit und im Todesfall (z.B. Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld). Zusätzlich umfasst sind Unfallfürsorgeleistungen.

Anspruch:

Der Anspruch entsteht mit Beginn des Ruhestands. Ein Ruhegehalt wird grundsätzlich nur bei einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren (Wartezeit) gewährt.

Höhe:

Das Ruhegehalt richtet sich in der Regel nach den in den letzten zwei Jahren vor dem Ruhestand zustehenden ruhegehaltfähigen Bezügen sowie der ruhegehaltfähigen Dienstzeit.

Für jedes (in Vollzeit) ausgeübte ruhegehaltfähige Dienstjahr beträgt der Ruhegehaltssatz 1,79375 %. Der Höchstsatz von 71,75 % wird nach 40 ruhgehaltfähigen Dienstjahren (in Vollzeit) erreicht.

Finanzierung:

Die Beamtenversorgung wird aus dem laufenden Haushalt getragen. Seit 1999 wird zur Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen und Abfederung der Haushaltsbelastung ein Sondervermögen („Bayerischer Pensionsfonds“) gebildet.

Weitere Informationen hierzu können dem Versorgungsbericht des Freistaates Bayern für die 18. Legislaturperiode entnommen werden.

Detaillierte Informationen über die Beamtenversorgung enthält die Broschüre „Grundzüge der Beamtenversorgung in Bayern“. Zuständig für die Festsetzung der Versorgungsbezüge für Beamte des Freistaats Bayern ist das Landesamt für Finanzen als Pensionsbehörde.

 

 

Rechtsgrundlage: Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)