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Anhebung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung

Was hat sich geändert?

Zum 1. Januar 2021 treten bei der Lohn- und Einkommensteuer für Menschen mit Behinderung verschiedene Neuerungen in Kraft. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  •  die Verdoppelung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung sowie erstmalig die Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20,
  • der Verzicht auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung bei einem Grad der Behinderung von unter 50.

Darüber hinaus wird der derzeitige Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro auf 1.800 Euro angehoben. Bei der häuslichen Pflege von Menschen, die in den Pflegegraden 2 und 3 eingeordnet sind, wird der pflegenden Person zukünftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro bzw. 1.100 Euro gewährt.

Mit diesen Änderungen im Einkommensteuergesetz wird vielen Menschen mit Behinderung der aufwändige Einzelnachweis ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen auch in Zukunft erspart. Darüber hinaus wird den Leistungen pflegender Angehöriger künftig eine höhere Wertschätzung und persönliche Anerkennung zuteil.

Was müssen Sie tun?

Die Finanzämter werden bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung für die meisten Fälle im Lohnsteuerabzugsverfahren automatisch berücksichtigen. Sofern bereits bisher ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung als Freibetrag im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wurde, muss grundsätzlich kein neuer Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Die Finanzverwaltung arbeitet die verdoppelten Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung schnellstmöglich in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ein. So können die Arbeitgeber in den meisten Fällen die höheren Steuerfreibeträge voraussichtlich bereits ab Januar 2021 berücksichtigen. Bei vorschüssig gezahlten Gehältern werden sich die erhöhten Beträge voraussichtlich erst in der Abrechnung für Februar auswirken (z. B. bei Beamten). Wird der Erhöhungsbetrag in Einzelfällen erst nachträglich berücksichtigt, kann der Arbeitgeber die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten.

Was ist zu beachten?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erstmalig die Berücksichtigung eines Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung für den monatlichen Lohnsteuerabzug wünschen, haben dies dem für sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt durch Abgabe eines einmaligen Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung mitzuteilen (bitte entsprechende Nachweise beifügen). Dieser Antrag steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und kann postalisch oder elektronisch beim Wohnsitzfinanzamt eingereicht werden.

Dies gilt auch in den Fällen, in denen bislang ein Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nicht gewährt werden konnte, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren (z. B. Fälle mit einem Grad der Behinderung von 20 oder Fälle mit einem Grad der Behinderung unter 50 ohne die bislang notwendigen zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen).

Darüber hinaus sind von der vollautomatischen Erhöhung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung folgende Fälle ausgenommen:

  • der Lohnsteuerabzug erfolgt unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,
  • der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung verteilt sich auf mehrere Dienst- / Beschäftigungsverhältnisse,
  • die Gültigkeit des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung läuft zum 31. Dezember 2020 ab,
  • Pflege-Pauschbeträge.

Wurde der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung zwischen Ehegatten/Lebenspartnern oder von Kindern auf Eltern übertragen, berücksichtigt die bayerische Finanzverwaltung die Verdoppelung der Pauschbeträge von Amts wegen; insoweit ist kein Antrag erforderlich.

Wird die Erhöhung der Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung nach Januar 2021 und einer Gültigkeit ab Januar 2021 als ELStAM gespeichert, kann der Arbeitgeber die bisherigen Lohn-/Gehaltsabrechnungen rückwirkend korrigieren und die zu hoch einbehaltene Lohnsteuer erstatten. Ab Februar 2021 erstmals als Freibetrag nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz beantragte Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung können ab dem Folgemonat der Antragstellung als ELStAM gespeichert werden.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung - wie bisher - nicht in den ELStAM berücksichtigen lassen möchten, sowie Steuerpflichtige, die keine Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind, hat sich hingegen nichts geändert. Sie können den verdoppelten Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung wie gewohnt im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen.

Worauf sollten Sie im Jahr 2021 achten?

Prüfen Sie Ihre ersten Lohn-, Gehalts- oder Besoldungsabrechnungen für das Jahr 2021! Sollte der verdoppelte Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung nach dem I. Quartal 2021 (Ablauf Monat März 2021) noch nicht beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt worden sein, nehmen Sie bitte formlos (über ELSTER - www.elster.de -, schriftlich oder telefonisch)  Kontakt mit Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt auf. Alternativ können Sie dafür auch den „Antrag auf Korrektur von unzutreffenden elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM)“ verwenden oder einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen. Die erforderlichen Vordrucke stehen im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung (https://www.formulare-bfinv.de) unter „Steuerformulare / Lohnsteuer (Arbeitnehmer)“ zum Ausdrucken zur Verfügung und können postalisch oder elektronisch beim Finanzamt eingereicht werden.

Für das Jahr 2021 ggf. festgesetzte Einkommensteuer-Vorauszahlungen können unter Berücksichtigung der erhöhten Behinderten-Pauschbeträge auf Antrag herabgesetzt werden.