Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen
Durch Bedarfszuweisungen nach Art. 11 BayFAG
wird der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben von
Städten, Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung getragen.
Bedarfszuweisungen werden entweder als rückzahlbare
Überbrückungsbeihilfen oder als verbleibende Zuweisungen gewährt.
Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt dann in Frage, wenn
z.B. ein Antrag aufgrund von Gewerbesteuerausfällen für das laufende
Haushaltsjahr gestellt wird oder zum Bewilligungszeitpunkt die
Finanzprobleme des Antragstellers noch nicht endgültig beurteilt
werden können.
Seit 2012 werden als Sonderform der Bedarfszuweisung sog.
Stabilisierungshilfen – gewährt. Stabilisierungshilfen
sollen Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als
strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen
Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer
finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle
Leistungsfähigkeit gefährdet ist, als staatliche Hilfe zur
Selbsthilfe dienen. Die Einhaltung eines stringenten
Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines
Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist in diesem Zusammenhang
unerlässlich. Die Stabilisierungshilfen an Städte und Gemeinden sind
seit 2019 als Zwei-Säulen Modell angelegt: Stabilisierungshilfen zur
Schuldentilgung (Säule 1) und Stabilisierungshilfen als
Investitionshilfen (Säule 2). Stabilisierungshilfen werden entweder
als Zuweisungen oder als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe gewährt.
Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt in Frage, wenn z. B.
noch zusätzliche Unterlagen für den Nachweis des
Konsolidierungswillens nachzureichen sind.
Die Bedarfszuweisungs- und Stabilisierungshilfeanträge der
Landkreise, Städte und Gemeinden sind über die Regierungen, die dazu
Stellung nehmen, - bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden
zusätzlich über die zuständigen Landratsämter - bei den
Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für
Sport und Integration einzureichen.
Die Anträge der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind der
zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bis spätestens 19. April
2021 vorzulegen. Die von der Rechtsaufsicht geprüften
Anträge sind der jeweiligen Regierung bis spätestens 17. Mai 2021
vorzulegen.
Die Anträge der kreisfreien Städte sind der zuständigen Regierung
bis spätestens 3. Mai 2021 vorzulegen.
Anträge auf Gewährung von klassische Bedarfszuweisungen in Form
von Überbrückungsbeihilfen für den Ausfall von
Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2021 können über die
Rechtsaufsichtsbehörden und Regierungen den Staatsministerien der
Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration
bis spätestens 31. August 2021 vorgelegt werden.
Für Anträge auf Gewährung von Bedarfszuweisungen für den
Ausfall von Kur- und Fremdenverkehrsbeiträgen des Jahres 2020
gelten folgende Fristen: Die Anträge der kreisangehörigen Gemeinden
sind der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bis spätestens
30. April 2021 vorzulegen. Die von der Rechtsaufsicht
geprüften Anträge sind der jeweiligen Regierung bis spätestens
21. Mai 2021 vorzulegen. Die Anträge der kreisfreien Städte
sind der zuständigen Regierung bis spätestens 7. Mai 2021
vorzulegen.
Der Verteilerausschuss, dem Vertreter der
Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für
Sport und Integration sowie der kommunalen Spitzenverbände
angehören, berät über alle Bedarfszuweisungs- und
Stabilisierungshilfeanträge der Landkreise, Städte und Gemeinden.
Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
für Sport und Integration nach Anhörung der kommunalen
Spitzenverbände.
Die Verteilerausschusssitzung 2021 findet voraussichtlich
Ende Oktober 2021 statt.
Landkreise
Städte und Gemeinden