Krankenhausförderung in Bayern
Der Krankenhausfinanzierung liegt ein duales Finanzierungskonzept zugrunde. Die
Investitionskosten werden im Wege öffentlicher Förderung finanziert. Dadurch werden
die Krankenkassen und mit ihnen mittelbar - über die Sozialversicherungsbeiträge
- die Kosten der Arbeit entlastet. Die laufenden Kosten des Krankenhausbetriebs
werden durch die Erlöse aus den Pflegesätzen oder den Fallpauschalen gedeckt.
Fördermittel werden für Krankenhäuser gewährt, die in den Krankenhausplan des Freistaats Bayern aufgenommen sind.
Im Haushaltsjahr 2026 stehen für die Krankenhausinvestitionsförderung nach dem Bayerischen Krankenhausgesetz –
vorbehaltlich einer entsprechenden Beschlussfassung des Bayerischen Landtags –
insgesamt 900 Millionen Euro zur Verfügung. Die Haushaltsmittel setzen sich aus
Landesmitteln in Höhe von 800 Millionen Euro und Mitteln des
Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität in Höhe von 100 Millionen Euro zusammen.
Die Landesmittel werden je zur Hälfte vom Freistaat Bayern und den Kommunen getragen. Der Kommunalanteil
wird von den Landkreisen und kreisfreien Städten in Form der Krankenhausumlage erbracht.
In den Jahren 2016 bis 2025 standen dem Freistaat Bayern zusätzlich Fördermittel aus dem Krankenhaus-Strukturfonds
des Bundes nach §§ 12, 12a KHG zur Verfügung, die für bestimmte strukturverbessernde Vorhaben in der Krankenhausversorgung eingesetzt wurden.
In den Jahren 2026 bis 2035 kann der Freistaat Bayern zusätzlich Fördermittel aus dem Krankenhaus-Transformationsfonds
des Bundes nach § 12b KHG abrufen, um bestimmte Vorhaben zur Anpassung der Krankenhausstrukturen an die durch die Krankenhausreform
des Bundes ausgelösten Veränderungen zu fördern.
Das Bayerische Krankenhausgesetz regelt folgende Förderungen:
- Einzelförderung von Investitionen (Art. 11 BayKrG),
- Pauschalförderung (Art. 12 BayKrG),
- Förderung von Nutzungsentgelten (Art. 13 BayKrG),
- Förderung von Lasten aus Investitionsdarlehen (Art. 15 BayKrG) sowie die
- Förderung bei Schließung oder Umstellung von Krankenhäusern (Art.
16 ff. BayKrG).
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bewirtschaftet die Fördermittel
und ist für die Bewilligung der Fördermittel gemäß Art. 11 - 17 BayKrG, die Nutzungsförderung,
die Absicherung von Fördermitteln, den Widerruf und die Erstattung von Fördermitteln
nach Zweckentfremdungen, den Widerrufsverzicht beim Trägerwechsel und bei der Übertragung
von Krankenhauseinrichtungen sowie für die förderrechtlichen Folgen einer Mitbenutzung
zuständig.
Für die Krankenhausplanung, das Pflegesatzrecht, das fachliche
Prüfungsverfahren, die Feststellung des Trägerwechsels und die Zustimmung zur
Übertragung von Krankenhauseinrichtungen ist das Bayerische Staatsministerium
für Gesundheit, Pflege und Prävention zuständig (Hinweis: bis zum 29. Oktober 2008 lag die
Zuständigkeit beim Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,
Familie und Frauen).
Die Zuständigkeiten der Ministerien wurden in weitem Umfang auf die Regierungen
delegiert.