Förderung strukturverbessernder Vorhaben (Strukturfonds)
Krankenhaus-Strukturfonds I
Die Länder konnten zur Verbesserung der Strukturen in der
Krankenhausversorgung grundsätzlich bis zum 31. Juli 2017 Fördermittel aus einem
beim Bundesversicherungsamt errichteten Strukturfonds von insgesamt 500
Millionen Euro beantragen (Krankenhaus-Strukturfonds I; § 12
KHG i.V.m. Teil 1
der
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)). Auf den
Freistaat Bayern entfiel ein Anteil von rund 76,86 Millionen Euro. Die
förderfähigen Ausgaben der strukturverbessernden Vorhaben waren jeweils zu einem
Anteil von mindestens 50 % von den Ländern - gegebenenfalls gemeinsam mit dem
Träger der zu fördernden Einrichtung - zu finanzieren. Dies führte zu einem
Gesamtinvestitionsvolumen für Bayern von über 150 Millionen Euro. Die zur
Verfügung stehenden Mittel wurden für die Förderung von fünf Vorhaben zur
standortübergreifenden Konzentration von akutstationären Versorgungskapazitäten
(Konzentrationsvorhaben) ausgeschöpft.
Krankenhaus-Strukturfonds II
Im Rahmen des zum 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) wurde die Förderung von Vorhaben zur
Verbesserung der Strukturen in der Krankenhausversorgung mit modifizierten und erweiterten Fördertatbeständen fortgesetzt
(Krankenhaus-Strukturfonds II; §12a KHG i.V.m. Teil 2 der
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)). Dem Strukturfonds werden zu diesem
Zweck weitere Mittel in Höhe von insgesamt 2 Milliarden Euro zugeführt. Der Freistaat Bayern kann aus dem Fonds bis zu rund 295 Millionen
Euro für geeignete Strukturfondsvorhaben abrufen und muss dabei jeweils eine Kofinanzierung in mindestens gleicher Höhe übernehmen
(gegebenenfalls gemeinsam mit dem Träger der zu fördernden Einrichtung). Die Antragsfrist für den Abruf der Strukturfondsmittel wurde mit dem
Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) vom 23. Oktober 2020 um zwei Jahre bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Im Entwurf des
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) (BT-Drs. 20/11854) ist eine weitere Verlängerung bis zum 31. Dezember 2025 vorgesehen.
Die erforderliche Kofinanzierung des Freistaates Bayern ist mit dem Haushaltsansatz von jährlich rund 643 Millionen Euro bis einschließlich 2023 und
von 800 Mio. € im Jahr 2024 gewährleistet. Dies führt zu einem Gesamtinvestitionsvolumen in Bayern von bis zu rund 590 Millionen Euro.
In Bayern werden die Strukturfondsmittel insbesondere für folgende nach § 11
KHSFV förderfähige
Vorhaben an bayerischen Plankrankenhäusern eingesetzt:
- Konzentrationsvorhaben
- Umwandlungsvorhaben
- Vorhaben zur IT-Sicherheit
von KRITIS-Krankenhäusern
- Vorhaben zur Schaffung oder Erweiterung von bestimmten Ausbildungskapazitäten
Den zu fördernden Vorhaben müssen die Landesverbände der Krankenkassen und
der Ersatzkassen jeweils zustimmen. Weitere Informationen zu den
Fördermöglichkeiten ergeben sich im Einzelnen aus dem
Informationsschreiben des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom
27. September 2019 an die Träger von Plankrankenhäusern in Bayern.
Die Förderung der Strukturfondsvorhaben erfolgt in Bayern überwiegend als
Einzelförderung gemäß Art. 11
BayKrG nach
dem üblichen Förderverfahren. Förderanträge sind grundsätzlich bei der örtlich
zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Bei den folgenden Vorhaben sind
Besonderheiten zu beachten:
- Zur Beantragung von Fördermitteln für Vorhaben zur
IT-Sicherheit
ist unter der E-Mailadresse referat22@stmgp.bayern.de ein hierfür
entwickeltes Formblatt anzufordern, das zusammen mit der
KRITIS-Mängelliste
beim Staatsministerium für Gesundheit und Pflege einzureichen ist.
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