Beihilfe
Der Dienstherr erfüllt die Alimentations- und Fürsorgepflicht in erster Linie durch die Gewährung von Dienst- und Versorgungsbezügen, die den gesamten Lebensbedarf der Beamtin bzw. des Beamten oder der Versorgungsempfängerin bzw. des Versorgungsempfängers und ihrer bzw. seiner Familie abdecken sollen. Da Beamte und Versorgungsempfänger nicht zum versicherungspflichtigen Personenkreis zählen, sondern in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherfrei sind, gewährt der Dienstherr zu konkreten Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten eine ergänzende Fürsorgeleistung, die Beihilfe.
Da die Beihilfe Leistungen zu den erstattungsfähigen Kosten für Behandlungen, Medikamente und ähnliches nach einem personenbezogenen Prozentsatz erbringt, d. h. diese nur anteilig deckt, besteht die gesetzliche Verpflichtung, den nicht gedeckten Teil der Kosten durch einen entsprechenden Krankenversicherungsschutz, in der Regel bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, abzusichern. Diese Unternehmen bieten spezielle Tarife zur Ergänzung der Beihilfeleistungen an.
Die Grundlagen für die Beihilfegewährung für beihilfeberechtigte Personen des Freistaates Bayern, der kommunalen Dienstherren und der sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sind in Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und in der Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) normiert.
Weitere Informationen finden Sie im BayernPortal unter „Beihilfeleistungen; Beantragung durch Beamte des Freistaats Bayern“ und „BeihilfeBayern; App“.