Elektronischer Rechtsverkehr
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV) bezeichnet die 
rechtsverbindliche, einem Erklärenden nach rechtlichen und technischen Regeln 
sicher zurechenbare elektronische Übermittlung von Prozesserklärungen und 
sonstigen Dokumenten in der Kommunikation zwischen Gerichten, 
Verwaltungsbehörden, Parteivertretern (z. B. 
Rechtsanwälten, Notaren), Bürgern und Unternehmen. Erforderlich ist der Einsatz 
technischer Systeme, die gewährleisten, dass die Übermittlung unverändert und 
unverfälscht geschieht (Integrität), dass der angegebene Absender der 
tatsächliche ist (Authentizität) und kein Unbefugter vom Erklärungsinhalt 
Kenntnis erlangen kann (Vertraulichkeit).
Für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts steht 
insbesondere das Elektronische Gerichts- und 
Verwaltungspostfach (EGVP) als sicherer Übermittlungsweg im Rahmen des
ERV zur 
Verfügung.
Weiterführende Informationen zum ERV sind im 
BayernPortal unter
https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/512756105467 zu finden.
 
beBPo in Bayern
In der bayerischen Verwaltung kommt als
EGVP 
insbesondere das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) zum Einsatz.
Neben staatlichen Behörden können sich grundsätzlich auch alle kommunalen 
Gebietskörperschaften und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts 
in Bayern ein
beBPo einrichten.  
 
Beantragung und Einrichtung eines
beBPo
Weiterführende Informationen zur Einrichtung eines
beBPos sowie zu den ggf. anfallenden Kosten können dem folgenden Leitfaden 
entnommen werden (zip-Datei zum Download). Der 
Leitfaden enthält auch die erforderlichen Unterlagen und Formulare für die 
Antragstellung. 
Hinweis zu den Antragsformularen: Die Antragsformulare 
beinhalten als Anlage das Dokument „Hinweise zum Datenschutz“. Dieses Dokument 
befindet sich im Ordner „Datenschutzhinweise“. Es gilt als Anlage zum Antrag das 
Dokument der jeweils zuständigen beBPo-Prüfstelle (im Dateinamen beschrieben). 
Hinweis zur Berechtigung: Ein
beBPo 
dürfen nur Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts 
einrichten. Ob eine Stelle berechtigt ist ein
beBPo 
einzurichten wird im Zuge der Antragstellung geprüft (Identitätsprüfung).
Bei Fragen zum beBPo wenden Sie sich bitte an IT-DLZ.Serviceline@ldbv.bayern.de.