Pilotprogramm Heimat.Engagiert
Mit dem Pilotprogramm Heimat.Engagiert sollen in ganz Bayern jährlich bis zu 40 Vorhaben aus dem Bereich der Heimatpflege durch eine einmalige Festbetragsförderung unterstützt werden. Kooperationspartner des Projektes ist der Bayerische Landesverein für Heimatpflege e. V.
Förderfähige Vorhaben
Gefördert werden Vorhaben, die sich in besonderer oder innovativer Art und Weise mit der Pflege und Vermittlung von Heimatgeschichte und Kulturformen im Zusammenhang mit örtlich herausragenden Inhalten befassen. Förderwürdig sind dabei insbesondere
- heimatpflegerisch besonders wertvolle Publikationen,
- Veranstaltungen,
- Ausstellungen,
- die Instandsetzung von aus heimatpflegerischen Aspekten besonders wertvollem Vereinsinventar,
- die Anschaffung von Ausstellungsinventar,
- die Instandsetzung von aus heimatpflegerischen Aspekten besonders wertvollem Ausstellungsinventar,
- technische Möglichkeiten zur Präsentation von Heimatgeschichte einschließlich der Entwicklung und Umsetzung neuer Darstellungsformen,
- Wegweiser und Informationstafeln.
Ebenso förderwürdig sind Vorhaben, die Menschen für Besonderheiten im Bereich Heimat- und Brauchpflege sensibilisieren.
Bei der Umsetzung des Vorhabens ist auf eine inklusive und offene Ausgestaltung zu achten (offener Heimatbegriff).
Eine Förderung ist insbesondere nicht möglich für
- Bauvorhaben, einschließlich der Sanierung, und
- Neuanschaffung von Möbeln, Kleidung, Instrumenten oder vereinsüblicher Ausstattung.
Ausgeschlossen von der Förderung sind weiter grundsätzlich Vorhaben, die regional oder bayernweit sehr häufig vorkommen und daher keinen besonderen oder innovativen Charakter aufweisen, wie z.B. die Restaurierung von (Vereins-)Fahnen, Maibaumtafeln, Schützenscheiben, die Ausrichtung von (Vereins-)Festen und Fahrten oder Vergleichbares („massentypische Vorhaben“).
Ebenfalls ausgeschlossen sind bestehende, wiederkehrende Veranstaltungs- und Publikationsreihen.
Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind grundsätzlich alle natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts im außerkommunalen Bereich. Voraussetzung ist, dass die Antragstellenden mit dem Vorhaben nicht vorrangig kommerzielle Interessen verfolgen.
Im Rahmen des Pilotförderprogramms „Heimat.Engagiert“ ist der Begriff des außerkommunalen Bereichs so zu verstehen, dass kommunale Institutionen von der Antragstellung ausgeschlossen sind. Antragssteller dürfen daher keine kommunalen Gebietskörperschaften (Gemeinden einschließlich der Städte und kreisfreien Städte, Bezirke oder Landkreise) und keine Initiativen, Vereine oder sonstige juristische Personen, die unter kommunaler Trägerschaft stehen, sein.
Die durch Kommunen bestellten Heimatpflegerinnen und Heimatpfleger werden der kommunalen Trägerschaft zugeordnet und sind mithin nicht zur Antragstellung berechtigt.
Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projekförderung) mit einem Festbetrag von 2.000 Euro gewährt. Die Eigenmittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers müssen mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Zuwendungsfähig sind alle direkt vorhabenbezogenen zurechenbaren Personal- und Sachausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vorhabens stehen. Für ehrenamtlich erbrachte Leistungen kann keine Förderung gewährt werden. Vorhabenbezogene Materialkosten sind davon ausgenommen. Laufende Betriebs- und Personalausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
Eine Zuwendung kann nicht bewilligt werden, wenn für das Vorhaben eine andere Zuwendung der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaats Bayern oder eines anderen Landes in Anspruch genommen wird.
Antragstellung
Förderanträge sind beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat als Bewilligungsbehörde über eine digitale Antragsplattform einzureichen.
Förderanträge können ganzjährig jeweils bis zum 31. März oder bis zum 31. Oktober gestellt werden (Stichtag/ Sammeltermin).
Jede Zuwendungsempfängerin und jeder Zuwendungsempfänger darf lediglich einen Antrag pro Sammeltermin einbringen.
Bewilligung und Auszahlung
Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt. Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal ein Jahr. In diesem Zeitraum muss das Vorhaben vollständig abgeschlossen werden. Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nach Bewilligung in einer Summe.
Die Auswahl und Bewilligung der geförderten Vorhaben erfolgt im Anschluss an den jeweiligen Stichtag im Rahmen eines Sammeltermins. Sie erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel je Sammeltermin. Die Bewilligungsbehörde kann eine fachliche Stellungnahme insbesondere des Bayerischen Landesverein für Heimatpflege e. V. zur Bewertung der Anträge einholen.
Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.
Beantragte Vorhaben dürfen vor dem jeweiligen Sammeltermin noch nicht abgeschlossen sein.
Eine Weitergabe der Zuwendung ist unzulässig.
Die Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger haben bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf diese Förderung durch das „Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ hinzuweisen.
Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. Bei Überschreiten der Frist kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden.
Eine Verwendungsbestätigung mit dem in Muster 4a zu Art. 44 BayHO vorgegebenen Inhalt ohne Vorlage von Belegen ist zugelassen.
Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger zu prüfen. Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.
Rückzahlung
Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. Die Zuwendung ist insbesondere zurückzuzahlen, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragsstellung beruht. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit nach Nr. 8.3.2 ANBest-P i.V.m. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 kann ferner insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger das Vorhaben nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums umgesetzt hat.
Weitere Informationen
Haben Sie noch Fragen zu unserem Pilotprojekt? Dann kontaktieren Sie uns gerne direkt über heimat.engagiert@stmfh.bayern.de.