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Pressemitteilung Nr. 430
München, 29.12.2022

FÜRACKER: KALTE PROGRESSION BEI DER RENTE MUSS VERHINDERT WERDEN
Jährliche Anpassung des Rentenfreibetrags notwendig // Bund muss Problem der Doppelbesteuerung bei Renten vollständig lösen

„Die kalte Progression bei der Rente muss verhindert werden – hierzu muss der Rentenfreibeitrag jedes Jahr angepasst werden. Nur mit einem Tarif auf Rädern kommt eine Renten-Erhöhung auch vollständig bei den Menschen an. Nur auf diesem Weg kann verhindert werden, dass Rentnerinnen und Rentner aufgrund von Rentenerhöhungen in die Einkommensteuer-Zahlungspflicht geraten. Der Rentenfreibetrag muss auch in Zeiten hoher Inflation stets seine steuerliche Entlastungswirkung behalten!“ so Bayerns Finanz- und Heimatminister Albert Füracker.

„Zudem droht vielen Rentnerinnen und Rentnern in den nächsten Jahren eine mögliche zweifache Besteuerung ihrer Rente. Die Lösung der Bundesregierung für diese drohende Gefahr ist jedoch nur halbherzig und reicht nicht aus. Es wäre ein harter Schlag für alle Rentnerinnen und Rentner“, stellt Füracker fest.

Hintergrundinformationen:
Der Rentenfreibetrag soll berücksichtigen, dass die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bzw. zu anderen Alterssicherungssystemen im Erwerbsleben nur zum Teil steuerlich berücksichtigt werden konnten. Er wird auf der Grundlage der Rentenleistungen im ersten vollen Jahr des Rentenbezugs individuell ermittelt und ändert sich danach nicht mehr für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Durch die aktuell besonders hohe Inflation schrumpft der tatsächliche Wert des Rentenfreibetrags für die Menschen zusehends. Es kommt im Ergebnis zu einer immer stärkeren Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner bzw. sie wachsen zunehmend in die Einkommensteuer-Zahlungspflicht hinein, ohne tatsächlich auch leistungsfähiger zu sein– Folge ist eine sogenannte kalte Progression.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 werden Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie andere Altersvorsorgeaufwendungen zur Basisversorgung als Sonderausgaben mit Beginn des Jahres 2023 in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt. Bislang konnten diese Beiträge nicht in komplettem Umfang als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Ein vollständiger Abzug wäre erst ab 2025 möglich gewesen. Allerdings wird mit dem Vorziehen des vollständigen Sonderausgabenabzugs um zwei Jahre von 2025 auf 2023 das Problem der „doppelten Besteuerung“ von Renten nicht gelöst. Dies führt nämlich dazu, dass nach wie vor betroffene Rentnerinnen und Rentner auf einen Teil ihrer Rentenbeiträge Steuern bezahlen mussten und nunmehr zusätzlich ihre Rente versteuern müssen. Damit kommt es zu einer sogenannten „Doppelbesteuerung“. Nach Feststellungen des Bundesfinanzhofs in den Urteilen vom 19. Mai 2021 wird es in den nächsten Jahren in einer noch größeren Anzahl von Fällen zu einer zweifachen Besteuerung von Renten kommen. Die von der Bundesregierung umgesetzte Maßnahme kann deshalb nur ein erster Schritt sein, dem schnell weitere substanzielle folgen müssen, um eine drohende zweifache Besteuerung von Renten zu vermeiden. Da der steuerpflichtige Anteil einer Rente mit jedem Jahr späterem Renteneintritt weiter ansteigt, können nur mit einer deutlichen zeitlichen Streckung dieses Anstiegs die Vorgaben des Bundesfinanzhofs umgesetzt werden.


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