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Pressemitteilung Nr. 067
München, 18.03.2024

FÜRACKER: DÜRFEN WIRTSCHAFT NICHT MIT WACHSENDER BÜROKRATIE AUS EU ÜBERFORDERN
Systemwechsel beim Vorsteuerabzug // Bayern setzt sich auf Bundesebene für Mindest-Vorlaufzeit von einem Jahr zur Umsetzung der EU-Vorgaben ein

„In einer Zeit, in der die deutsche Wirtschaft massiv belastet ist, müssen wir unsere Unternehmen bestmöglich unterstützen – dazu gehört vor allem auch, sie nicht mit Bürokratieaufwand unnötig zu überfordern! Die europarechtlichen Vorgaben zum Vorsteuerabzug erfordern einen Systemwechsel im deutschen Umsatzsteuerrecht, der vom Bundesgesetzgeber umzusetzen ist. Darauf müssen sich unsere Unternehmerinnen und Unternehmer mit ausreichender Vorlaufzeit einstellen können. Bayern setzt sich daher im Rahmen der Umsetzung auf Bundesebene für eine Mindest-Vorlaufzeit von einem Jahr für unsere Wirtschaft ein. Nur so können wir sicherstellen, dass die Unternehmen genügend Zeit haben, um den Systemwechsel geordnet zu vollziehen“, betont Finanz- und Heimatminister Albert Füracker anlässlich eines Schreibens an Bundesfinanzminister Christian Lindner. Darin fordert Füracker, dass die Regelungen für Unternehmen frühestens ein Jahr nach Gesetzesbeschluss zum Tragen kommen dürfen. „Unsere Unternehmerinnen und Unternehmer brauchen Sicherheit und Planbarkeit – kurzfristige, weitrechende Rechtsänderungen auf Bundesebene wären kontraproduktiv und würden unsere Unternehmen nur zusätzlich unnötig belasten“, so Füracker weiter.

Für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs spielte es bislang nach deutschem Steuerrecht keine Rolle, ob das Unternehmen nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung) oder nach den tatsächlich vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) besteuert wird. Ist die Leistung erbracht und liegt eine Rechnung vor, so ist aktuell bereits ein Vorsteuerabzug möglich – eine vorherige Rechnungsbezahlung ist nicht notwendig.
Aufgrund eines Urteils des EuGH ist eine Anpassung des bundesgesetzlichen Umsatzsteuerrechts notwendig. Nach EU-Recht darf ein Auftraggeber die Vorsteuer erst abziehen, wenn beim leistenden Unternehmer die Umsatzsteuer entstanden ist. Bei leistenden Unternehmen, denen eine Istversteuerung gestattet wurde (hierzu gehören viele kleine und nicht buchführungspflichtige Unternehmen), entsteht die Umsatzsteuer nicht schon bei Leistungserbringung, sondern erst mit tatsächlichem Zahlungseingang. Dies hat zur Folge, dass die Auftraggeberseite in diesen Fällen die Vorsteuerbeträge erst nach Bezahlung der Leistung geltend machen kann.
Die notwendige Gesetzesänderung im Bundesrecht erfordert bei Unternehmen damit Anpassungen der Rechnungen, gegebenenfalls auch der Rechnungssoftware sowie der Abrechnungs- und Buchhaltungsprogramme und nicht zuletzt der tatsächlichen Abläufe in einem Gesamtumfang, der eine Vorlaufzeit dringend nötig macht.


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Pressesprecher: Dennis Drescher
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