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Pressemitteilung Nr. 275
München, 11.09.2024

FÜRACKER UND LORZ: WAHLFREIHEIT FÜR EHEPAARE BEI LOHNSTEUERKLASSEN MUSS ERHALTEN BLEIBEN
Mit geplanter Abschaffung der Lohnsteuerklassen-Kombination III und V durch den Bund droht Einstieg in Abschaffung des Ehegattensplittings

„Die von der Bundesregierung vorgesehene Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V ist eine ideologiegetriebene unnötige Bevormundung von Millionen Bürgerinnen und Bürgern in unserem Land, führt zu deutlich mehr Bürokratie und ist damit entschieden abzulehnen. Zudem steht zu befürchten, dass sie den Einstieg in Richtung einer Abschaffung des Ehegattensplittings insgesamt ebnen könnte – eine enorme Steuererhöhung für weite Teile der Bevölkerung wäre die Folge. Ein Großteil der Bevölkerung entscheidet sich nach wie vor für die Ehe, sie genießt grundgesetzlich einen klaren und besonderen Schutz. Mit unserem Antrag im Bundesrat werden wir uns erneut dafür stark machen, dass Eheleute auch in Zukunft selbst entscheiden können, welche Lohnsteuerklassen-Kombination für ihren Lebenszuschnitt am besten geeignet ist“, so der Bayerische Finanz- und Heimatminister Albert Füracker anlässlich der Behandlung des gemeinsamen Antrags von Bayern und Hessen am Donnerstag (12.9.) im Finanzausschuss des Bundesrats.

„Mit diesem Vorschlag aus dem Bundesfinanzministerium schränkt gerade ein Minister einer Partei, welche die ‚Freiheit‘ im Namen trägt, die Wahlfreiheit der Eheleute bei den Lohnsteuerklassen massiv ein. Das Vorhaben erinnert an einen Küchenchef, der das Lieblingsgericht der Gäste von der Karte streicht und durch einen Ladenhüter ersetzt. Denn für alle soll künftig die Lohnsteuerklasse IV mit Faktor gelten, die bisher von nicht mal einem Prozent der Eheleute gewählt wird. Lassen wir doch weiterhin die Menschen selbst entscheiden, anstatt neue Vorschriften und Bürokratie zu erlassen“, sagt der Hessische Finanzminister Prof. Dr. R. Alexander Lorz.

Die Bundesregierung sieht in ihrem aktuellen Entwurf zum Steuerfortentwicklungsgesetz die Abschaffung der Steuerklassen III und V und die zwangsweise Überführung in das Faktorverfahren der Lohnsteuerklasse IV vor. Bayern und Hessen haben deshalb einen entsprechenden Antrag zur Beibehaltung der Lohnsteuerklassen-Kombination im Finanzausschuss des Bundesrats gestellt.

Die Mehrzahl der Ehepaare in Deutschland entscheidet sich derzeit bewusst für die bürokratiearme Lohnsteuerklassen-Kombination III/V. Die endgültige effektive Steuerschuld ändert sich durch die Wahl der Lohnsteuerklassen nicht. Der monatliche Lohnsteuerabzug hat ausschließlich Vorauszahlungscharakter auf die vom Finanzamt festgesetzte Einkommensteuer. Anders wäre dies bei der Abschaffung des steuerlich vorteilhaften „Splitting für Ehegatten und Lebenspartner“. Dieses ist jedoch angesichts Art. 6 Absatz 1 des Grundgesetzes keine beliebig änderbare Steuervergünstigung, sondern genießt verfassungsrechtlich besonderen Schutz.




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