Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen
Durch Bedarfszuweisungen nach Art. 11 BayFAG wird der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben von Städten, Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung getragen. Bedarfszuweisungen werden entweder als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfen oder als verbleibende Zuweisungen gewährt. Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt dann in Frage, wenn z.B. ein Antrag aufgrund von Gewerbesteuerausfällen für das laufende Haushaltsjahr gestellt wird oder zum Bewilligungszeitpunkt die Finanzprobleme des Antragstellers noch nicht endgültig beurteilt werden können.
Seit 2012 werden als Sonderform der Bedarfszuweisung sog. Stabilisierungshilfen – gewährt. Stabilisierungshilfen sollen Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, als staatliche Hilfe zur Selbsthilfe dienen. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist in diesem Zusammenhang unerlässlich. Die Gewährung von Stabilisierungshilfen setzt voraus, dass die Haushalte bis einschließlich dem Jahr 2025 rechnungsgelegt sind und für das laufende Haushaltsjahr ein von der Kommune verabschiedeter Haushaltsplan mit der Finanzplanung für mindestens die drei Folgejahre einschließlich eines stimmigen und aussagekräftigen Investitionsprogramms vorliegt.
Landkreise können bei Vorliegen einer entsprechenden Bedarfslage neben Stabilisierungshilfen zur Schuldentilgung auch investive Hilfen für anstehenden Investitionen in die kommunale Grundausstattung beantragen. Die Stabilisierungshilfen an Städte und Gemeinden sind seit 2019 als Zwei-Säulen Modell angelegt: Stabilisierungshilfen zur Schuldentilgung (Säule 1) und Stabilisierungshilfen als Investitionshilfen (Säule 2) für notwendige Investitionen im Pflichtaufgabenbereich. Stabilisierungshilfen werden entweder als Zuweisungen oder als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe gewährt. Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt in Frage, wenn z. B. noch zusätzliche Unterlagen für den Nachweis des Konsolidierungswillens nachzureichen sind.
Die im Antragsjahr 2025 durchgeführten Änderungen für die Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen aufgrund der Grundsteuerreform findet auch im Antragsjahr 2026 Anwendung.
Im Antragsjahr 2026 sind keine gewichtigen Änderungen bei der Gewährung von klassischen Bedarfszuweisungen an Landkreise und Städte und Gemeinden sowie bei der Gewährung von Stabilisierungshilfen der Säule 1 an Städte und Gemeinden vorgesehen.
Für die Gewährung von investiven Stabilisierungshilfen an Landkreise sowie Stabilisierungshilfen der Säule 2 an Städte und Gemeinden werden Mittel aus dem Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität des Bundes bereitgestellt. Dementsprechend sind die Regelungen des Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen („Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz – LuKIFG“) sowie der korrespondierenden Verwaltungsvereinbarung einzuhalten.
Die wesentlichen und relevanten zusätzlichen Voraussetzungen werden im Folgenden dargestellt:
- Mindestinvestitionsvolumen:
Ein Mittelabruf ist erst bei Umsetzung konkreter Investitionsprojekte einschließlich der Einreichung des Zahlungs- bzw. Verwendungsnachweises (Vorlage von Sachbuchauszügen) möglich. Zudem sind Meldungen mit den wesentlichen Projektdaten erforderlich. Es ist vorgesehen, dass der Mittelabruf entsprechend dem digitalen Meldeverfahren zu den Investitionsbudgets nach Art. 12a BayFAG-E erfolgt. Die betreffenden Kommunen werden hierüber rechtzeitig informiert.
Förderfähig sind nur Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 € je Maßnahme.
- Förderfähige Ausgaben:
Förderfähig sind Sachinvestitionen, sofern sie der Erfüllung von kommunalen Aufgaben dienen. Unter Sachinvestitionen sind Baumaßnahmen, der Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht sächliche Verwaltungsausgaben sind, und der Erwerb von unbeweglichen Sachen zu verstehen. Förderfähig sind auch notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen, wenn sie in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit einer geförderten Investition stehen. Zu den Begleit- und Folgemaßnahmen zählen beispielsweise notwendige Baunebenkosten, vorbereitende Planungsleistungen, Gutachten, Untersuchungen sowie der Grunderwerb. Personalausgaben, laufende Ausgaben etwa für Wartung, Betrieb, Unterhalt und für die Begleichung anderer andauernder Verpflichtungen sowie Ausgaben der Verwaltung sind nicht förderfähig. Ebenfalls nicht förderfähig sind Instandhaltungen, wenn diese lediglich werterhaltend sind. Erfolgt durch die Investition eine Wertverbesserung der Sache, so handelt es sich um eine nach dem LuKIFG förderfähige Instandsetzung.
- Förderzeitraum:
Förderfähig sind Investitionsmaßnahmen, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Dies gilt auch, sofern es sich hierbei um selbständige Abschnitte eines vor dem 1. Januar 2025 begonnenen Vorhabens handelt. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginns einer Maßnahme ist in der Regel das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung der Investitionsmaßnahme oder – falls bestimmbar und später – der tatsächliche Baubeginn vor Ort (z. B. Beginn der Aushubarbeiten, „Spatenstich“). Vorbereitende Studien- und Planungsleistungen, die vor dem 1. Januar 2025 begonnen worden sind, stehen der Finanzierung aus den Mitteln des Sondervermögens nicht entgegen.
- Doppelförderungen:
Die Zuweisungen werden nicht auf andere Zuwendungen des Freistaates Bayern sowie des Bundes angerechnet und können damit neben regulären Förderungen des Freistaates Bayern sowie des Bundes für die gleiche Maßnahme in Anspruch genommen werden. So können z. B. die bei der kommunalen Hochbauförderung (insbesondere Schulen und Kitas) verbleibenden Eigenanteile abgedeckt werden. Die Mittel können verbleibende Eigenanteile der Kommunen (ggf. auch vollständig) reduzieren. Insgesamt darf die Summe der für ein Vorhaben gewährten Fördermittel und der aus dem Sondervermögen eingesetzten Zuweisungen jedoch die tatsächlichen Gesamtkosten des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Maßnahmen, die z. B. durch EU-Mittel kofinanziert werden, richtet sich eine mögliche Anrechnung der Finanzzuweisung nach den einschlägigen Vorschriften; das LuKIFG selbst enthält insoweit kein Doppelförderungsverbot.
- Zweckentsprechende Verwendung:
Die zweckentsprechende, investive Mittelverwendung nach den Vorgaben des LuKIFG und der korrespondierenden Verwaltungsvereinbarung ist von den Kommunen in eigener Verantwortung sicherzustellen.
- Rückforderungstatbestände:
Bei zweckwidriger Verwendung, Verstoß gegen Fördervoraussetzungen oder nicht fristgerechter Durchführung bzw. Abrechnung werden die gewährten Mittel ganz oder teilweise zuzüglich Verzugszinsen zurückgefordert.
- Hinweis auf Finanzierung durch den Bund:
Die Finanzierung aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität ist bei Durchführung konkreter Maßnahmen in geeigneter und öffentlichkeitswirksamer Weise unter Nutzung der Bildwortmarke des Bundes kenntlich zu machen. Bei Bauarbeiten hat die Kenntlichmachung zusätzlich durch Bauschilder zu erfolgen.
- Mittelabruf:
Ein Mittelabruf ist erst bei Umsetzung konkreter Investitionsprojekte einschließlich der Einreichung des Zahlungs- bzw. Verwendungsnachweises (Vorlage von Sachbuchauszügen) möglich. Zudem sind Meldungen mit den wesentlichen Projektdaten erforderlich. Es ist vorgesehen, dass der Mittelabruf entsprechend dem digitalen Meldeverfahren zu den Investitionsbudgets nach Art. 12a BayFAG-E erfolgt. Die betreffenden Kommunen werden hierüber rechtzeitig informiert.
Die Bedarfszuweisungs- und Stabilisierungshilfeanträge der Landkreise, Städte und Gemeinden sind über die Regierungen, die dazu Stellung nehmen, - bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden zusätzlich über die zuständigen Landratsämter - bei den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration einzureichen.
Die Anträge der Landkreise sind bei der zuständigen Regierung bis spätestens 18. Mai 2026 vorzulegen.
Die Anträge der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bis spätestens 17. April 2026 vorzulegen. Die von der Rechtsaufsicht geprüften Anträge sind der jeweiligen Regierung bis spätestens 18. Mai 2026 vorzulegen.
Die Anträge der kreisfreien Städte sind der zuständigen Regierung bis spätestens 24. April 2026 vorzulegen.
Anträge auf Gewährung von klassische Bedarfszuweisungen in Form von Überbrückungsbeihilfen (insbesondere für den Ausfall von Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2026) können bei unerwartet eintretenden und begründenden Ausnahmefällen über die Rechtsaufsichtsbehörden und Regierungen den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration bis spätestens 31. August 2026 nachgereicht werden.
Der Verteilerausschuss, dem Vertreter der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration sowie der kommunalen Spitzenverbände angehören, berät über alle Bedarfszuweisungs- und Stabilisierungshilfeanträge der Landkreise, Städte und Gemeinden. Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände.
Die Verteilerausschusssitzung 2026 findet voraussichtlich Ende Oktober 2026 statt.
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