Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen
Durch Bedarfszuweisungen nach Art. 11 BayFAG wird der außergewöhnlichen Lage und den besonderen Aufgaben von Städten, Gemeinden und Landkreisen im Einzelfall Rechnung getragen. Bedarfszuweisungen werden entweder als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfen oder als verbleibende Zuweisungen gewährt. Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt dann in Frage, wenn z. B. ein Antrag aufgrund von Gewerbesteuerausfällen für das laufende Haushaltsjahr gestellt wird oder zum Bewilligungszeitpunkt die Finanzprobleme des Antragstellers noch nicht endgültig beurteilt werden können.
Seit 2012 werden als Sonderform der Bedarfszuweisung sog. Stabilisierungshilfen – gewährt. Stabilisierungshilfen sollen Kommunen, die aufgrund objektiver Indikatoren als strukturschwach gelten bzw. von der negativen demografischen Entwicklung besonders betroffen sind und sich unverschuldet in einer finanziellen Schieflage befinden bzw. deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist, als staatliche Hilfe zur Selbsthilfe dienen. Die Einhaltung eines stringenten Konsolidierungskurses einschließlich der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist in diesem Zusammenhang unerlässlich. Die Gewährung von Stabilisierungshilfen setzt voraus, dass die Haushalte bis einschließlich dem Jahr 2024 rechnungsgelegt sind und für das laufende Haushaltsjahr ein von der Kommune verabschiedeter Haushaltsplan mit der Finanzplanung für mindestens die drei Folgejahre einschließlich eines stimmigen und aussagekräftigen Investitionsprogramms vorliegt.
Bei Landkreisen kann bei Vorliegen einer entsprechenden Bedarfslage ein Anteil der Stabilisierungshilfe auch für dringende investive Bedarfe im Pflichtaufgabenbereich verwendet werden. Die Stabilisierungshilfen an Städte und Gemeinden sind seit 2019 als Zwei-Säulen Modell angelegt: Stabilisierungshilfen zur Schuldentilgung (Säule 1) und Stabilisierungshilfen als Investitionshilfen (Säule 2) für notwendige Investitionen im Pflichtaufgabenbereich. Stabilisierungshilfen werden entweder als Zuweisungen oder als rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe gewährt. Eine rückzahlbare Überbrückungsbeihilfe kommt in Frage, wenn z. B. noch zusätzliche Unterlagen für den Nachweis des Konsolidierungswillens nachzureichen sind.
Im Antragsjahr 2025 sind keine gewichtigen Änderungen bei der Gewährung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen an Landkreise vorgesehen.
Für die Gewährung von Bedarfszuweisungen und Stabilisierungshilfen an Städte und Gemeinden ist im Antragsjahr 2025 aufgrund der Grundsteuerreform folgende Anpassung gegenüber dem Antragsjahr 2024 erforderlich:
Zur Ausschöpfung sämtlicher Möglichkeiten der Selbsthilfe wurde beim Aufkommen der Grundsteuer A und B bisher darauf abgestellt, dass jeweils mindestens durchschnittliche Hebesätze in der jeweiligen Größenklasse (Größenklassendurchschnitt lt. aktuellstem Bericht des Bayerischen Landesamtes für Statistik „Gemeindefinanzen und Realsteuervergleich in Bayern“ („Kassenstatistik“)) festgesetzt werden. Aufgrund der Grundsteuerreform waren zum 1. Januar 2025 die Hebesätze durch die Kommunen neu festzusetzen, so dass die Anwendung der zuletzt veröffentlichten durchschnittlichen Hebesätze der jeweiligen Größenklasse ausgeschlossen ist.
Zur Wahrung des Grundsatzes „Hilfe zur Selbsthilfe“ gilt für das Antragsjahr 2025 folgendes:
- Anpassung der Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B mit Wirkung ab 1. Januar 2025 dergestalt, dass sich das jeweilige Grundsteueraufkommen im Jahr 2025 voraussichtlich mindestens auf dem jeweiligen Niveau des Jahres 2024 bewegt, das sich bei einem Hebesatz mindestens im Größenklassendurchschnitt der „Kassenstatistik 2023“ ergeben hätte; Unterschreitungen sind zu begründen.
- In begründeten Ausnahmefällen (insbesondere bei Umwidmung von Flächen der ursprünglichen Grundsteuer A zur Grundsteuer B oder umgekehrt) kann anstelle des jeweiligen Grundsteueraufkommens (A bzw. B) auch auf das Gesamtaufkommen von Grundsteuer A und B abgestellt werden. Ein begründeter Ausnahmefall in diesem Sinne liegt auch dann vor, wenn das voraussichtliche Aufkommen 2025 für die Grundsteuer A aufgrund der bundesgesetzlich vorgegebenen Zuordnung der Wohngebäude eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft zum Grundvermögen unterhalb dem Niveau 2024 (ermittelt mit dem Größenklassendurchschnittshebesatz der „Kassenstatistik 2023“) liegt.
Die im Antragsjahr 2024 durchgeführten Änderungen (insbesondere zur Vereinfachung der Zugangsvoraussetzung „Beschränkung der Kreditaufnahmen“ und zu den außerhalb des Haushalts geführten Sparten Energie und Strom) haben sich bewährt und finden auch im Antragsjahr 2025 Anwendung.
Die Bedarfszuweisungs- und Stabilisierungshilfeanträge der Landkreise, Städte und Gemeinden sind über die Regierungen, die dazu Stellung nehmen, – bei kreisangehörigen Städten und Gemeinden zusätzlich über die zuständigen Landratsämter – bei den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration einzureichen.
Die Anträge der Landkreise sind bei der zuständigen Regierung bis spätestens 20. Mai 2025 vorzulegen.
Die Anträge der kreisangehörigen Städte und Gemeinden sind der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde bis spätestens 17. April 2025 vorzulegen. Die von der Rechtsaufsicht geprüften Anträge sind der jeweiligen Regierung bis spätestens 19. Mai 2025 vorzulegen.
Die Anträge der kreisfreien Städte sind der zuständigen Regierung bis spätestens 25. April 2025 vorzulegen.
Anträge auf Gewährung von klassische Bedarfszuweisungen in Form von Überbrückungsbeihilfen (insbesondere für den Ausfall von Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2025) können bei unerwartet eintretenden und begründenden Ausnahmefällen über die Rechtsaufsichtsbehörden und Regierungen den Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration bis spätestens 29. August 2025 nachgereicht werden.
Der Verteilerausschuss, dem Vertreter der Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration sowie der kommunalen Spitzenverbände angehören, berät über alle Bedarfszuweisungs- und Stabilisierungshilfeanträge der Landkreise, Städte und Gemeinden. Auf dieser Grundlage entscheidet das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände.
Die Verteilerausschusssitzung 2025 findet voraussichtlich Ende Oktober 2025 statt.
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