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Häufige Fragen zur Mitbenutzungsregelung (FAQ)

A) Allgemeine Fragen

Wann liegt eine Mitbenutzung vor?

Eine Mitbenutzung im förderrechtlichen Sinne liegt vor, wenn ohnehin bedarfsnotwendige (geförderte) Anlagegüter zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung nach dem Krankenhausplan mitbenutzt werden. Das heißt, die Anlagegüter werden nicht (mehr) ausschließlich für die akutstationäre Krankenversorgung nach der Aufgabenstellung des Krankenhauses im Krankenhausplan verwendet, sondern auch für andere (nicht-akutstationäre) Leistungen (Beispiel: In der Physiotherapie werden auch ambulante Patientinnen und Patienten behandelt).

Die Mitbenutzung wird jeweils bezogen auf eine mitbenutzte funktionelle Sachgesamtheit betrachtet. Dies ist in der Regel eine Betriebs-, Funktions- oder Teilstelle eines Krankenhauses (z.B. Radiologie, Physiotherapie).

Beispiele:

  • In der vom Krankenhaus betriebenen Radiologie erfolgen auch ambulante Leistungen.
  • Das Blockheizkraftwerk des Krankenhausträgers beliefert auch andere (nicht akutstationäre) Gebäude mit (überschüssigem) Strom.

Eine Mitbenutzung setzt voraus, dass die mitbenutzte funktionelle Sachgesamtheit vom Krankenhausträger selbst betrieben wird. Keine Mitbenutzung liegt daher vor, wenn die funktionelle Sachgesamtheit einem Dritten zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung übertragen wird. In solchen Fällen wird auf die förderrechtlichen Regelungen zum Outsourcing und die diesbezüglich erforderlichen Zustimmungspflichten hingewiesen (vgl. Fördergrundsätze für die Ausgliederung von Krankenhauseinrichtungen nach Art. 21 Abs. 1 BayKrG (bayern.de).

Beispiel:

Die geförderte Physiotherapie wird einem selbständigen Physiotherapeuten überlassen, der künftig die akutstationären Patientinnen und Patienten des Krankenhauses (mit-)versorgt.

Für die Anwendung der Mitbenutzungsregelung müssen die Anlagegüter ohnehin bedarfsnotwendig sein. Bei Anlagegütern, die wegen der Mitversorgung für andere als akutstationäre Zwecke größer oder leistungsfähiger hergestellt oder beschafft werden, beschränkt sich die Förderung dagegen nach Art. 21 Abs. 3 BayKrG stets auf den akutstationären Anteil.

Beispiel:

Ein medizintechnisches Gerät wird aufgrund der Mitversorgung ambulanter Patientinnen und Patienten größer oder leistungsfähiger beschafft, als es für die akutstationäre Krankenversorgung notwendig gewesen wäre. In diesem Fall ist stets nur der akutstationär bedarfsnotwendige Anteil an dem medizintechnischen Gerät förderfähig. Eine Geringfügigkeitsgrenze oder förderrechtliche Unbeachtlichkeit gibt es in einem solchen Fall nicht.

Was versteht man unter „zu einem einheitlichen Zweck mitbenutzten Anlagegütern“? / Was versteht man unter einer „mitbenutzten funktionellen Sachgesamtheit“?

Die Höhe des Mitbenutzungsanteils ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 DVBayKrG für alle zu einem einheitlichen Zweck mitbenutzten Anlagegüter zu bestimmen. Das bedeutet, dass nicht jedes mitbenutzte Anlagegut für sich zu betrachten ist, sondern der Mitbenutzungsanteil bezüglich der für nicht-akutstationäre Zwecke mitbenutzten funktionellen Sachgesamtheit zu bestimmen ist. Bei einer funktionellen Sachgesamtheit in diesem Sinne handelt es sich in der Regel um eine Betriebs-, Funktions- oder Teilstelle eines Krankenhauses.

Beispiele:

  • Radiologie oder Physiotherapie, in der auch ambulante Patientinnen und Patienten behandelt werden.
  • Blockheizkraftwerk, das neben dem Krankenhausgebäude auch andere Gebäude mit (überschüssigem) Strom beliefert.
Wie wird die Höhe des Mitbenutzungsanteils bestimmt?

Die Höhe des Mitbenutzungsanteils ist insbesondere maßgeblich

  • für die Beurteilung einer Geringfügigkeit (Mitbenutzungsanteil von weniger als 10 %),
  • für die Berechnung der Höhe einer Kürzung,
  • bei ambulanten Mitbenutzungen für die Berechnung von Zuführungsbeträgen an die eigenen Pauschalmittel des Krankenhausträgers, wenn als Basis die anteilige Jahresabschreibung nach § 17 Abs. 3 Satz 3 DVBayKrG gewählt wird.

Der Mitbenutzungsanteil ist anhand von sachgerechten Kriterien zu ermitteln.

Beispiele:

  • Ambulante OP-Mitbenutzung: Zeit für die ambulanten Eingriffe in Relation zur Gesamtnutzungszeit; Verhältnis der „ambulanten Eingriffe“ zur „Gesamtanzahl der Eingriffe (also ambulant + stationär)“
  • Sterilisation: Verhältnis der „Anzahl von Sterilisationseinheiten für ambulante Behandlungen“ zur „Gesamtanzahl von Sterilisationseinheiten“;
  • Labor: Verhältnis der „Anzahl der Laboruntersuchungen ambulant“ zur „Gesamtanzahl aller Laboruntersuchungen (also ambulant + stationär)“;
  • Radiologie: Verhältnis der „Fallzahl ambulant“ zur „Gesamtanzahl der Fälle (also ambulant + stationär)“.

Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte Aufzählung sachgerechter Kriterien. Auch andere Kriterien können der Berechnung des Mitbenutzungsanteils zugrunde gelegt werden, sofern diese sachgerecht sind. Bei einem Abweichen von den beispielhaft aufgezählten Kriterien wird den Krankenhausträgern eine vorherige Abstimmung mit der örtlich zuständigen Bezirksregierung empfohlen, um zu vermeiden, dass es aufgrund einer falschen Bewertung gegebenenfalls zu Nachforderungen einschließlich Verzinsungspflicht kommt.

Stehen solche sachgerechten Kriterien aufgrund der Besonderheiten der mitbenutzten funktionellen Sachgesamtheit ausnahmsweise nicht zur Verfügung, kann der Mitbenutzungsanteil nach dem Verhältnis des Umsatzes aus den nicht-akutstationären Leistungen zum Gesamtumsatz (also Umsatz akutstationär + nicht-akutstationär) aus der betreffenden mitbenutzten funktionellen Sachgesamtheit berechnet werden. Ist im Ausnahmefall die Bestimmung eines konkreten Mitbenutzungsanteils auch auf diesem Wege aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich, lässt § 17 Abs. 1 Satz 2 DVBayKrG eine Schätzung zu. In diesen Fällen sollte der Krankenhausträger sich ebenfalls mit der zuständigen Bezirksregierung abstimmen.

Kein sachgerechtes Kriterium zur Bestimmung des Mitbenutzungsanteils wäre beispielsweise das Verhältnis der mitbenutzten Fläche zur Gesamtfläche des Krankenhauses, da der Mitbenutzungsanteil jeweils bezogen auf die mitbenutzte funktionelle Sachgesamtheit und nicht auf die Gesamtfläche des Krankenhauses zu ermitteln ist.

Beispiel:

Die mitbenutzte Nutzfläche beträgt 100 m², die Gesamtnutzfläche des Krankenhauses beträgt 13.000 m². Der Mitbenutzungsanteil kann nicht nach dem Flächenverhältnis berechnet werden.

Die Mitbenutzungsanteile verschiedener Mitbenutzungen sind zu addieren, sofern sie sich auf dieselbe mitbenutzte funktionelle Sachgesamtheit beziehen und nicht etwa förderrechtlich unbeachtlich sind.

Wie werden die anteiligen Restbuchwerte berechnet?

Eine Berechnung der anteiligen Restbuchwerte einer mitbenutzten funktionellen Sachgesamtheit ist bei nachträglich eintretenden Mitbenutzungen grundsätzlich zu empfehlen, wenn es zutreffen könnte, dass die Geringfügigkeitsgrenze von 35.000 € nicht überschritten ist. Zudem sind bei einer nachträglichen Mitbenutzung, bei der keine Entgelterstattung vereinbart wird, zur Ermittlung des Kürzungsbetrags die Restbuchwerte zu berechnen.

Maßgeblich sind jeweils die auf die Mitbenutzung entfallenden anteiligen Restbuchwerte der nach Art. 11 BayKrG geförderten Anlagegüter (Berechnung: Restbuchwerte für die mitbenutzte funktionelle Sachgesamtheit x Mitbenutzungsanteil im Jahr der Anschaffung oder Herstellung). Für nach Art. 12 BayKrG pauschal geförderte Anlagegüter gilt die Spezialregelung nach § 17 Abs. 4 DVBayKrG.

Für die Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze von 35.000 € sind grundsätzlich die Restbuchwerte zum Zeitpunkt des Beginns der Mitbenutzung relevant. Für die Ermittlung der Restbuchwerte und Abschreibungen kann die Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Grundsatzschreibens des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über den Vollzug des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) und des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG); Förderrechtliche Abwicklung der Schließung von Krankenhäusern bzw. des teilweisen Ausscheidens von Krankenhäusern aus dem Krankenhausplan vom 25. Juli 2008 (Gz.: 62 - FV 6800 - 008 - 17186/08) in der jeweils geltenden Fassung herangezogen werden (Förderrechtliche Abwicklung der Schließung von Krankenhäusern bzw. des teilweisen Ausscheidens von Krankenhäusern aus dem Krankenhausplan).

Die Krankenhausträger können sich an die örtlich zuständige Bezirksregierung wenden und die Berechnung der anteilig auf die mitbenutzte funktionelle Sachgesamtheit entfallenden Restbuchwerte mit ihr abstimmen.

Wann ist eine Mitbenutzung geringfügig?

Bei Vorliegen von Geringfügigkeit verbleiben die Fördermittel dem Krankenhausträger trotz einer Mitbenutzung grundsätzlich ohne Kürzung oder Entgelterstattung.

Die Beurteilung, ob die Geringfügigkeitsgrenze nach § 17 Abs. 1 Satz 1 DVBayKrG überschritten wird, ist für jede mitbenutzte funktionelle Sachgesamtheit (z.B. Notfallambulanz, Labor, Radiologie) gesondert zu treffen.

Geringfügigkeit ist bei einer Mitbenutzung gegeben, wenn eine der beiden folgende Alternativen zutrifft:

  • Der Mitbenutzungsanteil für alle zu einem einheitlichen Zweck mitbenutzten Anlagegüter (dies ist in der Regel eine Betriebs-, Funktions- oder Teilstelle; ein Beispiel ist die Physiotherapie) beträgt weniger als 10 % der Gesamtnutzung.
  • Der Kürzungsbetrag würde 35 000 € nicht übersteigen. Dabei ist auf den auf die mitbenutze funktionelle Sachgesamtheit entfallenden voraussichtlichen Kürzungsbetrag der nach Art. 11 BayKrG geförderten Anlagegüter abzustellen (förderfähige Kosten x Mitbenutzungsanteil). Ergibt sich die Mitbenutzung nachträglich, ist grundsätzlich der auf die mitbenutze funktionelle Sachgesamtheit entfallende Restbuchwert der nach Art. 11 BayKrG geförderten Anlagegüter zum Zeitpunkt des Beginns der Mitbenutzung maßgebend (Restbuchwert x Mitbenutzungsanteil im Jahr des Beginns der Mitbenutzung).

Die Geringfügigkeitsregelung gilt jedoch dann nicht, wenn die Belassung der Fördermittel unbillig wäre (§ 17 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz DVBayKrG). Ein Fall der Unbilligkeit liegt beispielsweise vor, wenn die Mitbenutzung krankenhausplanerischen Zielsetzungen zuwiderlaufen würde oder durch die Entgelte aus der Mitbenutzung der Förderbetrag vollständig oder nahezu vollständig refinanziert werden könnte. Fälle der Unbilligkeit sind daher spezielle Ausnahmefälle.

Für nach Art. 12 BayKrG pauschal geförderte Anlagegüter gilt die Spezialregelung nach § 17 Abs. 4 DVBayKrG.

Was ist, wenn sich der Mitbenutzungsanteil nachträglich ändert?

Eine nachträgliche Änderung des Mitbenutzungsanteils kann sich auf die Einstufung einer Mitbenutzung als geringfügig sowie auf die Höhe des Kürzungsbetrags auswirken.

Ist eine Mitbenutzung nicht nur geringfügig oder förderrechtlich unbeachtlich, gilt für förderrechtlich relevante Änderungen eine unverzügliche Mitteilungspflicht gegenüber der zuständigen Förderbehörde. Ausgenommen sind Änderungen bei Mitbenutzungen, wenn ausschließlich aus Pauschalmitteln nach Art. 12 BayKrG finanzierte Anlagegüter betroffen sind.

  • Nachträgliches Über- oder Unterschreiten der 35.000 €-Grenze
    Der Mitbenutzungsanteil ist grundsätzlich bezogen auf ein Kalenderjahr zu ermitteln. Erhöht oder vermindert sich der Mitbenutzungsanteil in einem nachfolgenden Kalenderjahr nachträglich um mindestens 10 % der Gesamtnutzung, wird der Kürzungsbetrag grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt (i.d.R. das Jahr dieser Änderung) neu festgesetzt:
    • Wird durch die nachträgliche Erhöhung des Mitbenutzungsanteils die 35.000 €-Grenze überschritten, fällt eine bisher als geringfügig eingestufte Mitbenutzung aus der Geringfügigkeitsregelung. In diesem Fall werden jedoch zugunsten des Krankenhausträgers auch die zwischenzeitlichen Abschreibungen der geförderten Anlagegüter berücksichtigt (maßgeblich für die Beurteilung ist daher: Restbuchwert zum Zeitpunkt des Jahres der Änderung x Mitbenutzungsanteil).
    • Würde durch die nachträgliche Reduzierung des Mitbenutzungsanteils die 35.000 €-Grenze nicht mehr überschritten, kann die Mitbenutzung grundsätzlich künftig als geringfügig eingestuft werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze auf die zwischenzeitliche Abschreibung der geförderten Anlagegüter zurückzuführen ist. In diesem Fall wäre eine Rückerstattung der Restbuchwerte unbillig (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz DVBayKrG). Daher wird in solchen Fällen der Kürzungsbetrag reduziert, entfällt jedoch nicht gänzlich.
  • Nachträgliches Erreichen der 10%-Grenze
    Erreicht eine bisher aufgrund des Unterschreitens der 10 %-Grenze geringfügige Mitbenutzung erstmals die 10 %-Grenze, fällt die Mitbenutzung aus der Geringfügigkeitsregelung. In diesem Fall ist grundsätzlich eine Kürzung der Förderung (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 BayKrG) veranlasst (Ausnahme: Fälle der förderrechtlichen Unbeachtlichkeit). In der Regel wird bei nachträglich eingetretenen Mitbenutzungen alternativ eine Entgelterstattung vereinbart (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayKrG, § 17 Abs. 2 DVBayKrG).

Vereinfachte Beispiele für nachträgliche Änderungen des Mitbenutzungsanteils:

Förderfähige Kosten nach Art. 11 BayKrG: 300.000 €
Fertigstellung der Investitionsmaßnahme in 2019
Durchschnittliche Abschreibungsdauer: 25 Jahre
Restbuchwert 2021: 276.000 €

Beispiel 1:

2019: Anfänglicher Mitbenutzungsanteil: 11 % (≥10 %)
-> berechnete anteilige Kürzung: 33.000 € (< 35.000 €)
=> geringfügig, daher keine Kürzung veranlasst

2021: Erhöhter Mitbenutzungsanteil: 22 %
-> Anteiliger Restbuchwert: 60.720 (> 35.000 €)
=> Geringfügigkeitsgrenze überschritten.
=> Anteilige Kürzung: 60.720 €

Beispiel 2:

2019: Anfänglicher Mitbenutzungsanteil: 5 % (< 10 %)
=> Geringfügig, keine Kürzung veranlasst.

2021: Erhöhter Mitbenutzungsanteil: 12 % (≥10 %)
-> Anteilige förderfähige Kosten: 36.000 € (> 35.000 €)
-> Anteiliger Restbuchwert: 33.120 (< 35.000 €!)
=> Zugunsten des Krankenhausträgers wird im Rahmen des Ermessens weiterhin von einer Kürzung abgesehen.

Beispiel 3:

2019: Anfänglicher Mitbenutzungsanteil: 22 % (≥10 %)
-> Anteiliger Restbuchwert: 66.000 € (> 35.000 €)
=> Anteilige Kürzung: 66.000 €.

2021: Reduzierter Mitbenutzungsanteil: 12 % (≥10 %)
-> Anteilige förderfähige Kosten: 36.000 € (> 35.000 €)
-> Anteiliger Restbuchwert: 33.120 €
=> Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze durch den anteiligen Restbuchwert ist nicht auf den reduzierten Mitbenutzungsanteil, sondern auf die zwischenzeitliche Abschreibung zurückzuführen.
=> Kürzungsbetrag entfällt nicht gänzlich, sondern wird in reduzierter Höhe neu festgesetzt:

       2019 - 2020:   5.280 € (Jahresabschreibung x Mitbenutzungsanteil x 2 Jahre)
       2021 ff.:     33.120 € (Restbuchwert x Mitbenutzungsanteil)
       Kürzung neu:  38.400 €

-> Erstattung: 27.600 € (66.000 € - 38.400 €)

Wann ist eine Mitbenutzung förderrechtlich unbeachtlich?

Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 6 BayKrG kann auf die Kürzung der Förderung oder die Entgelterstattung in besonderen Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung krankenhausplanerischer Zielsetzungen, verzichtet werden (sog. förderrechtliche Unbeachtlichkeit).

Förderrechtlich unbeachtlich sind in erster Linie ambulante Mitbenutzungen; bei nicht nur geringfügigen ambulanten Mitbenutzungen gilt dies allerdings unter der Voraussetzung, dass der Krankenhausträger Zuführungen nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 2 ff. DVBayKrG an die eigenen Pauschalmittel nach Art.  12 BayKrG leistet.

Auch bei anderen (als ambulanten) Mitbenutzungen kann unter engen Voraussetzungen ganz oder teilweise auf förderrechtliche Folgen verzichtet werden. Dies bedarf jedoch in der Regel einer Einzelabstimmung mit der örtlich zuständigen Bezirksregierung. Bei der im Einzelfall von der Förderbehörde zu treffenden Ermessensentscheidung werden insbesondere krankenhausplanerische Zielsetzungen, wettbewerbsrechtliche Anforderungen sowie das Refinanzierungsverbot geförderter Anlagegüter berücksichtigt.

In folgenden Fällen wurden nach Einzelfallentscheidungen sonstige (nicht-ambulante) Mitbenutzungen als förderrechtlich unbeachtlich eingestuft, sofern für die Mitbenutzung nachweislich keine Entgelte erhoben werden:

  • Mitbenutzung für Zwecke der Forschung und Lehre im Rahmen der Ärzteausbildung
  • Mitbenutzung von Berufsfachschulen für Pflege durch Auszubildende, die ihren Ausbildungsvertrag nicht mit einem Plankrankenhaus abgeschlossen haben
  • Mitbenutzung durch akutstationäre Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, die den nach §§ 108 Nr. 3, 109 SGB V im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege genehmigten Versorgungsvertragsbetten zuzurechnen sind
Was gilt, wenn förderrechtlich unbeachtliche und förderrechtlich beachtliche Mitbenutzungen zusammentreffen?

Finden in einer funktionellen Sachgesamtheit des Krankenhauses sowohl förderrechtlich unbeachtliche als auch förderrechtlich beachtliche Mitbenutzungen statt, sind die förderrechtlich unbeachtlichen Mitbenutzungen bei der Beurteilung der Geringfügigkeitsgrenze gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 DVBayKrG (10 % oder 35.000 €) nicht einzurechnen.

Beispiel 1:

Mitbenutzungsanteil von 30 %, davon 25 % förderrechtlich unbeachtlich, 5 % förderrechtlich beachtlich,
-> Geringfügigkeit, da Grenze von 10 % nicht erreicht wird.

Beispiel 2:

Restbuchwert 80.000 €; Mitbenutzungsanteil 50 %, davon 35 % förderrechtlich unbeachtlich, 15 % förderrechtlich beachtlich
-> Geringfügigkeit, da Grenze von 35.000 € nicht überschritten wird (der anteilig auf die förderrechtlich beachtliche Mitbenutzung entfallende Restbuchwert beträgt nur 12.000 €).

Welche Mitteilungspflichten sind zu beachten?

Der Krankenhausträger hat eine Mitbenutzung, die nicht nur geringfügig oder förderrechtlich unbeachtlich ist, der örtlich zuständigen Bezirksregierung unverzüglich mitzuteilen.

Die Mitteilungspflicht gilt bezüglich einer solchen Mitbenutzung auch für den Fall, dass

  • sich der Mitbenutzungsanteil nachträglich um mindestens 10 % der Gesamtnutzung ändert,
  • eine (nicht nur geringfügige) Mitbenutzung erstmals entsteht oder
  • eine Mitbenutzung erstmals die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet.

Werden ausschließlich mit Pauschalmitteln nach Art. 12 Abs. 1 BayKrG geförderte Anlagegütern mitbenutzt, gilt keine Mitteilungspflicht; in diesen Fällen ist vom Krankenhausträger die Spezialregelung nach § 17 Abs. 4 DVBayKrG zu beachten.

B) Ambulante Mitbenutzungen

Welche Besonderheiten gelten bei ambulanten Mitbenutzungen?

Nach Art. 21 Abs. 2 Satz 6 BayKrG kann auf die Kürzung der Förderung oder die Entgelterstattung in besonderen Fällen, insbesondere unter Berücksichtigung krankenhausplanerischer Zielsetzungen, verzichtet werden (sog. förderrechtliche Unbeachtlichkeit).

Für ambulante Leistungen, die im Krankenhaus erbracht werden, wird nach § 17 Abs. 3 DVBayKrG generell eine förderrechtliche Unbeachtlichkeit festgelegt. Diese ist jedoch unter Umständen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (siehe nachfolgende Frage „Welche Voraussetzungen gelten für die förderrechtliche Unbeachtlichkeit ambulanter Mitbenutzungen?“).

Welche ambulanten Leistungen fallen unter die Regelung?

Unter ambulante Leistungen im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 DVBayKrG sind zunächst die ambulanten Versorgungsleistungen zu verstehen, die vom Krankenhaus selbst durchgeführt werden. Erfasst werden auch ambulante Mitbenutzungen insbesondere durch niedergelassene Ärzte oder Physiotherapeuten.

§ 17 Abs. 3 DVBayKrG enthält jedoch keine Beschränkung auf bestimmte Sektoren. Ziel der Regelung gemäß § 17 Abs. 3 DVBayKrG ist, eine möglichst breit angelegte Sektoren übergreifende Zusammenarbeit zu ermöglichen. Aus krankenhausplanerischer Sicht kommt es darauf an, die unterschiedlichen Versorgungsangebote im Sinne einer optimalen Patientenversorgung bestmöglich zu verzahnen. Daher werden auch ambulante Rehabilitationsleistungen erfasst.

Vor- und nachstationäre Leistungen nach § 115a SGB V dienen der Vor- und Nachbereitung einer akutstationären Behandlung und führen – im Rahmen der Mitbenutzung bedarfsnotwendiger Krankenhauseinrichtungen – zu keiner zweckwidrigen Verwendung von Fördermitteln. Sie werden daher nicht als ambulante Mitbenutzungen eingestuft.

Bei Zweifeln darüber, ob es sich im Einzelfall um eine ambulante Mitbenutzung im Sinne des § 17 Abs. 3 DVBayKrG handelt, wird den Krankenhausträgern eine Abstimmung mit der örtlich zuständigen Bezirksregierung empfohlen.

Welche Voraussetzungen gelten für die förderrechtliche Unbeachtlichkeit ambulanter Mitbenutzungen?
a) Was ist bei geringfügigen Mitbenutzungen veranlasst?

Solange eine ambulante Mitbenutzung geringfügig nach § 17 Abs. 1 DVBayKrG ist, gilt diese auch stets als förderrechtlich unbeachtlich. In diesem Fall sind keine Zuführungen an die eigenen Pauschalmittel nach Art. 12 BayKrG veranlasst.

Dies gilt bei schwankenden Mitbenutzungsanteilen auch für die Jahre, in denen der Mitbenutzungsanteil für eine mitbenutzte funktionelle Sachgesamtheit weniger als 10 % beträgt.

Auch bei geringfügigen Mitbenutzungen ist im Rahmen des im Turnus von drei Jahren der Förderbehörde zu übermittelnden vereinfachten Verwendungsnachweises für Pauschalmittel nach Art. 12 BayKrG eine Erklärung auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt „Ambulante Mitbenutzungen“ abzugeben.

b) Was ist bei ambulanten Mitbenutzungen veranlasst, die die Geringfügigkeitsgrenzen überschreiten?

Überschreitet eine ambulante Mitbenutzung die Geringfügigkeitsgrenzen nach § 17 Abs. 1 DVBayKrG, ist die ambulante Mitbenutzung förderrechtlich unbeachtlich, wenn der Krankenhausträger nach. § 17 Abs. 3 Sätze 2 und 3 DVBayKrG eigenständig eine der folgenden Zuführungsalternativen an die eigenen Pauschalmittel nach Art. 12 BayKrG umsetzt:

Zuführungsalternative 1:

Jährliche Zuführung eines Anteils von 10 % der im jeweiligen Kalenderjahr aus der Mitbenutzung für ambulante Leistungen im Krankenhaus erzielten ambulanten Erlöse.

Maßgeblich sind die Entgelte, die dem Krankenhausträger oder den mitnutzenden Dritten im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich zugeflossen sind; eventuelle Entgeltrückzahlungen sind ebenfalls im Kalenderjahr der Rückzahlung abzusetzen.

Die Berechnung ist grundsätzlich für jede mitbenutzte funktionelle Sachgesamtheit gesondert vorzunehmen.

Werden mit den Erlösen für ambulante Mitbenutzungen einer mitbenutzten funktionellen Sachgesamtheit (z.B. Notfallambulanz) jedoch auch die Mitbenutzung anderer nachgeordneter funktioneller Sachgesamtheiten (z.B. Labor, Radiologie) vollständig miterfasst und sind diese Erlöse nicht (oder nur mit hohem Verwaltungsaufwand) aufteilbar, so kann eine Zuführung in diesem Ausnahmefall in einem Gesamtbetrag erfolgen. Jedoch ist vom Krankenhausträger zu beachten, dass für den Fall, dass in den nachgeordneten funktionellen Sachgesamtheiten gegebenenfalls noch weitere eigenständige ambulante Mitbenutzungen stattfinden, weitere Zuführungen vorzunehmen sind.

Beispiel für die Zuführung auf Basis der erzielten ambulanten Entgelte:

Im Rahmen der ambulanten Mitbenutzung des OP-Bereichs werden im Jahr 2022 ambulante Entgelte in Höhe von 250.000 € erzielt. Hiervon sind für das Jahr 2022 an die eigenen Pauschalmittel 25.000 € (10 %) zuzuführen. Im Jahr 2023 werden 300.000 € erzielt, für das Jahr 2023 beträgt die Zuführung somit 30.000 €.

Zuführungsalternative 2:

Jährliche Zuführung des auf den jährlichen Mitbenutzungsanteil entfallenden Teils der zeitanteiligen Abschreibungen der zu einem einheitlichen Zweck mitbenutzten Anlagegüter (Jahresabschreibung x Mitbenutzungsanteil).

Bei den mit Pauschalmitteln nach Art. 12 BayKrG geförderten Anlagegütern ist zu beachten, dass bei dieser Zuführungsalternative auch die Abschreibungen der die Geringfügigkeitsgrenze von 35.000 € (förderfähige Investitionskosten x Mitbenutzungsanteil im Jahr der Anschaffung oder Herstellung) überschreitenden Investitionen zu berücksichtigen sind, sofern nicht von der Spezialregelung nach § 17 Abs. 4 DVBayKrG Gebrauch gemacht wird.

Die Berechnung ist stets für jede mitbenutzte funktionelle Sachgesamtheit gesondert vorzunehmen.

Beispiel für die Zuführung auf Basis der Jahresabschreibungen

Die anteilig auf den Bereich Endoskopie entfallende Jahresabschreibung beträgt 50.000 €. Im Jahr 2022 wird die Endoskopie zu 20 % mitbenutzt. Daher sind für 2022 an die eigenen Pauschalmittel 10.000 € (50.000 € x 20 %) zuzuführen. Im Jahr 2023 beträgt der Mitbenutzungsanteil 15 %, der Zuführungsbetrag für 2023 beträgt somit 7.500 €.

Mit diesen zweckgebundenen Zuführungen eines angemessenen Investitionskostenanteils an die eigenen Pauschalmittel wird zum einen ein Ausgleich für die ambulante Mitbenutzung geförderter Anlagegüter geleistet, die durch den höheren Nutzungsgrad durch die ambulante Mitbenutzung einem stärkeren Verschleiß unterliegen. Zum anderen wird hierdurch ein Finanzierungs- und Wettbewerbsvorteil pauschal abgegolten.

Sofern trotz Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenzen keine Zuführungen an die eigenen Pauschalmittel vorgenommen werden, liegen die Voraussetzungen für die förderrechtliche Unbeachtlichkeit der ambulanten Mitbenutzung nicht vor. Damit wäre die Mitbenutzung in solchen Fällen förderrechtlich wie eine sonstige (nicht-ambulante) Mitbenutzung zu behandeln.

Bei Fragen zur Berechnung der Zuführungsbeträge wird empfohlen, sich an die örtlich zuständige Bezirksregierung zu wenden.

c) Welche Besonderheiten gelten bei ambulanten Mitbenutzungen, bei denen auch nach dem 31. Dezember 2016 noch Investitionskostenabschläge vorgenommen werden?

§ 17 Abs. 3 Sätze 4 und 5 DVBayKrG ermöglichen für die ambulanten Mitbenutzungen, bei denen aufgrund von Regelungen der Selbstverwaltung weiterhin von den ambulanten Vergütungen im Krankenhaus Investitionskostenabschläge abgezogen werden, eine dem fortgeltenden Investitionskostenabschlag entsprechende Minderung der Zuführungsbeträge. Die Zuführung zu den Pauschalmitteln ermäßigt sich dabei um das Zehnfache des in Prozent bestimmten Investitionskostenabschlags. Ab einem Investitionskostenabschlag von 10 % entfällt die Zuführung zu den Pauschalmitteln daher vollständig.

Beispiel für eine Ermäßigung der Zuführung gem. § 17 Abs. 3 Satz 4 DVBayKrG:

Die ambulanten Entgelte für eine mitbenutzte Betriebsstelle betragen im Jahr 2022 100.000 €. Somit würde sich nach § 17 Abs. 3 Satz 2 DVBayKrG eine Zuführung von 10.000 € ergeben. Durch Regelungen der Selbstverwaltung sind diese ambulanten Entgelte jedoch weiterhin um einen Investitionskostenabschlag von 5 % gekürzt. Nach § 17 Abs. 3 Satz 4 DVBayKrG ermäßigt sich die Zuführung an die eigenen Pauschalmittel daher für das Jahr 2022 um 50 % (5 % x 10) auf 5.000 €.

Hinweis:
Das Beispiel bezieht sich auf die Berechnung der Zuführung auf Basis der Entgelte nach § 17 Abs. 3 Satz 2 DVBayKrG. Der gleiche Rechenweg für die Minderung wäre bei Berechnung der Zuführung nach der zweiten Zuführungsalternative auf Basis der anteiligen Jahresabschreibungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 DVBayKrG anzuwenden.

Bei Fragen zur Berechnung der Zuführungsbeträge wird empfohlen, sich an die örtlich zuständige Bezirksregierung zu wenden.

d) Welche Regelungen gelten für die Vornahme der Zuführungen?

Die Zuführungen erhöhen den Pauschalmittelstand und verbleiben somit vollständig dem Krankenhausträger für nach Art. 12 BayKrG förderfähige Investitionen.

Die Zuführungsbeträge werden grundsätzlich von jedem Krankenhausträger selbst berechnet. Der Krankenhausträger ist später nicht an eine einmal gewählte Zuführungsalternative gebunden, sondern kann auch zwischen beiden Alternativen wechseln; beide Alternativen führen gleichermaßen zu einer Zuführung angemessener Investitionskostenanteile an die eigenen Pauschalen.

Die Zuführung kann nach Abschluss des Kalenderjahres vorgenommen werden. Für die Berechnung und zeitgerechte Zuführung an die Pauschalmittel wird den Krankenhausträgern eine Frist bis zum 30. Juni des Folgejahres eingeräumt.

Die Berechnung der Zuführung ist vom Krankenhausträger jeweils zu dokumentieren. Der Nachweis über die Zuführungen zu den Pauschalmitteln ist im Rahmen des jeweils nach Ablauf von drei Kalenderjahren nach § 11 Abs. 1 DVBayKrG der örtlich zuständigen Bezirksregierung zu übermittelnden vereinfachten Verwendungsnachweises für Pauschalmittel nach Art. 12 BayKrG auf dem hierfür vorgesehenen Formblatt „Ambulante Mitbenutzungen“ zu führen.

Nach Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer der nach Art. 11 BayKrG geförderten Anlagegüter einer zu dem einheitlichen Zweck mitbenutzten funktionellen Sachgesamtheit kann der Krankenhausträger die Zuführung bei ambulanten Mitbenutzungen beenden. Hinsichtlich der nach Art. 12 BayKrG finanzierten Anlagegüter ist die Spezialregelung nach § 17 Abs. 4 DVBayKrG zu beachten.

C) Sonstige (nicht-ambulante) Mitbenutzungen

Was ist bei sonstigen (nicht-ambulanten) Mitbenutzungen zu beachten?

In der Regel sind sonstige (nicht-ambulante) Mitbenutzungen förderrechtlich beachtlich. In Ausnahmefällen kommt jedoch auch bei solchen Mitbenutzungen eine förderrechtliche Unbeachtlichkeit in Betracht, jedoch bedarf dies in der Regel einer Abstimmung mit der örtlich zuständigen Bezirksregierung.

Bei (weder geringfügigen noch förderrechtlich unbeachtlichen) sonstigen Mitbenutzungen, die bereits bei Fertigstellung einer nach Art. 11 BayKrG geförderten Investition bestehen oder in engem zeitlichen Zusammenhang (grundsätzlich zwei Jahre) damit entstehen (anfängliche Mitbenutzungen), wird die Förderung regelmäßig nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 BayKrG gekürzt.

Bei nachträglich entstehenden Mitbenutzungen kann zwischen der Förderbehörde und dem Krankenhausträger anstelle einer Kürzung der Fördermittel die Erstattung der Entgelte in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils vereinbart werden (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BayKrG i. V. m. § 17 Abs. 2 DVBayKrG). Dies vereinfacht das Verwaltungsverfahren, da eine Ermittlung von anteiligen Restbuchwerten grundsätzlich vermieden werden kann.

Wie werden die Entgelterstattungen festgesetzt?

Die Höhe der erzielten Entgelte steht regelmäßig erst nach Ablauf eines Kalenderjahres endgültig fest. Daher kann im ersten Mitbenutzungsjahr die Höhe der Entgelte für das laufende Jahr vom Krankenhausträger gegenüber der Förderbehörde zunächst nur in geschätzter Höhe angegeben werden. Die Entgelterstattung wird auf dieser Basis im Rahmen eines vorläufigen Bescheides festgesetzt.

Der Krankenhausträger hat der zuständigen Förderbehörde anschließend die tatsächlich erzielten Entgelte jeweils zu Beginn des Folgejahres zu melden. Maßgebend sind jeweils die Entgelte, die dem Krankenhausträger im jeweiligen Kalenderjahr tatsächlich zugeflossen sind; eventuelle Entgeltrückzahlungen sind ebenfalls im Kalenderjahr der Rückzahlung abzusetzen.

Die Abrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr auf Basis der tatsächlich erzielten Entgelte und die vorläufige Festsetzung einer Entgelterstattung für das anschließende Kalenderjahr erfolgen dann jeweils im Folgejahr in einem Bescheid.

Nach Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer der zu dem einheitlichen Zweck mitbenutzten, nach Art. 11 BayKrG geförderten Anlagegüter kann der Krankenhausträger die Beendigung der Entgelterstattung bei der örtlich zuständigen Regierung beantragen. Hinsichtlich der nach Art. 12 BayKrG finanzierten Anlagegüter ist die Spezialregelung nach § 17 Abs. 4 DVBayKrG zu beachten.

D) Mitbenutzungen bei pauschal geförderten Anlagegütern (Art. 12 BayKrG)

Was gilt bei der Mitbenutzung von Anlagegütern, die vom Krankenhausträger aus pauschalen Fördermitteln nach Art. 12 BayKrG finanziert werden?

Für nach Art. 12 BayKrG geförderte Anlagegüter gilt die Spezialregelung nach § 17 Abs. 4 DVBayKrG.

Diese kommt vor allem dann zur Anwendung, wenn der Krankenhausträger für die mitbenutzte funktionelle Sachgesamtheit nicht bereits aufgrund von nach Art. 11 BayKrG geförderten Vorhaben Entgelterstattungen nach § 17 Abs. 2 DVBayKrG oder für ambulante Mitbenutzungen Zuführungen nach § 17 Abs. 3 DVBayKrG leistet, da damit auch die pauschal geförderten Anlagegüter mit abgegolten werden.

Bei den Zuführungen nach § 17 Abs. 3 DVBayKrG ist allerdings Folgendes zu beachten: Wird bei den ambulanten Mitbenutzungen die Zuführung auf Basis der jährlichen Abschreibungen berechnet, sind auch die Abschreibungen der nach Art. 12 BayKrG geförderten Anlagegüter in die Berechnung mit einzubeziehen sind, es sei denn, die Mitbenutzung der mit Pauschalmitten beschafften Anlagegüter fällt unter die Geringfügigkeitsgrenze (siehe nachfolgenden Absatz).

Die Spezialregelung führt zu einer wesentlichen Verwaltungsvereinfachung, denn die Geringfügigkeitsgrenze von 35.000 € ist in diesen Fällen auf die einzelnen, aus Pauschalmitten nach Art. 12 BayKrG finanzierten Beschaffungen oder kleinen Bauvorhaben zu beziehen (förderfähige Investitionskosten x Mitbenutzungsanteil im Jahr der Anschaffung oder Herstellung). Damit fallen die weniger kostenträchtigen laufenden Beschaffungen nach Art. 12 BayKrG in der Regel unter die Geringfügigkeitsgrenze.

Eine Minderung der Kosten der nach Art. 12 BayKrG finanzierten Anlagegüter im Verwendungsnachweis ist somit nur veranlasst, sofern

  • vom Krankenhausträger nicht ohnehin für die mitbenutzten funktionelle Sachgesamtheit Entgelterstattungen nach § 17 Abs. 2 DVBayKrG oder Zuführungen an die eigenen Pauschalmittel nach § 17 Abs. 3 DVBayKrG geleistet werden und zudem
  • weder eine Geringfügigkeit (siehe vorhergehenden Absatz) noch eine sonstige förderrechtliche Unbeachtlichkeit vorliegt.

In den Fällen, in denen eine Minderung der Kosten im Verwendungsnachweis veranlasst ist, darf der Krankenhausträger sodann die grundsätzlich förderfähigen Investitionskosten für das ohnehin bedarfsnotwendige Anlagegut nur bis zur Höhe des akutstationären Nutzungsanteils aus den Pauschalmitteln nach Art. 12 BayKrG finanzieren (Kürzung: förderfähige Investitionskosten x Mitbenutzungsanteil im Anschaffungsjahr). Nur dieser Kostenanteil darf im Nachweis über die sachgemäße Verwendung der Jahrespauschalen (vereinfachter Verwendungsnachweis nach § 11 Abs. 1 DVBayKrG) als Verbrauch geltend gemacht werden. Der Krankenhausträger ist gehalten, die jeweilige Minderung der Investitionskosten um den Mitbenutzungsanteil für eine eventuelle spätere detaillierte Prüfung des Verwendungsnachweises nachvollziehbar zu dokumentieren, zum Beispiel durch entsprechende Anmerkungen im Anlagenverzeichnis. Änderungen des Mitbenutzungsanteils in späteren Jahren bleiben stets unbeachtlich.

Für die Bestimmung des Mitbenutzungsanteils im Anschaffungsjahr sind Kriterien heranzuziehen, die bezogen auf das jeweils beschaffte Anlagegut sachgerecht sind. Die herangezogenen Kriterien sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine Aufteilung nach dem Verhältnis des Umsatzes oder gar eine pauschale Schätzung ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig, wenn sachgerechte Kriterien für die Bestimmung eines konkreten Mitbenutzungsanteils aus nachvollziehbaren Gründen nicht zur Verfügung stehen; die Gründe hierfür sind zu dokumentieren. In den Ausnahmefällen einer Mitbenutzung ausschließlich durch andere bettenführende Einrichtungen, wie z.B. durch Reha-Kliniken oder Einrichtungen der Langzeitpflege, ist eine Aufteilung der Investitionskosten nach dem Bettenverhältnis dann zulässig, wenn von einer Inanspruchnahme der jeweils beschafften Anlagegüter zu in etwa gleichen Anteilen je Bett durch den akutstationären und nicht-akutstationären Versorgungsbereich ausgegangen werden kann.

Beispiele:

  • Medizintechnische Geräte (wie z.B. Sonographie, MRT, CT u.ä.).

Verhältnis der „Fallzahl ambulant“ zur „Gesamtanzahl der Fälle (also ambulant + akutstationär)“

  • Ausstattung des Rechenzentrums (Hard- und Software).

Verhältnis der „Endgeräte nicht-akutstationär“ zur „Gesamtanzahl der Endgeräte (nicht-akutstationär + akutstationär)“

  • Laborausstattung.

Verhältnis der „Anzahl der Laboruntersuchungen ambulant“ zur „Gesamtanzahl aller Laboruntersuchungen (also ambulant + akutstationär)“

  • Ausstattung der Krankenhausverwaltung.

Verhältnis der „Anzahl nicht-akutstationärer Fallzahlen“ zur Gesamtanzahl der Fälle (nicht-akutstationär + akutstationär)“

Für die Anwendung der Spezialregelung nach § 17 Abs. 4 DVBayKrG müssen die Anlagegüter allerdings stets ohnehin bedarfsnotwendig sein. Bei Anlagegütern, die wegen der Mitversorgung für andere als akutstationäre Zwecke größer oder leistungsfähiger hergestellt oder beschafft werden, beschränkt sich die Förderung dagegen nach Art. 21 Abs. 3 BayKrG stets auf den akutstationären Anteil.

Beispiel:

Ein medizintechnisches Gerät wird aufgrund der Mitversorgung ambulanter Patientinnen und Patienten größer oder leistungsfähiger beschafft, als es für die akutstationäre Krankenversorgung notwendig gewesen wäre. In diesem Fall ist nur der akutstationär bedarfsnotwendige Anteil an dem medizintechnischen Gerät förderfähig. Eine Geringfügigkeitsgrenze oder förderrechtliche Unbeachtlichkeit gibt es in einem solchen Fall nicht.

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