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Förderung von Kommunalstraßen und des ÖPNV

Aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs werden auch der Bau, Ausbau und Unterhalt kommunaler Straßen sowie der Bau oder Ausbau von Infrastrukturanlagen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gefördert. Die Förderung erfolgt in Form pauschaler Zuweisungen oder zielgerichteter Einzelförderungen. Die Mittel zur Finanzierung dieser Förderungen stellt der Freistaat Bayern im Rahmen des Kraftfahrzeugsteuerersatzverbundes bereit.

Im Zuständigkeitsbereich des StMFH werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs folgende Leistungen erbracht:

1. Kommunaler Straßenbau und -unterhalt (Art. 13a, 13b, 13c Abs. 1 und 13h BayFAG)

Der Bau, Ausbau und Unterhalt von Kommunalstraßen – hierzu zählen Gemeinde- und Kreisstraßen, zudem unter bestimmten Voraussetzungen die Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen sowie die Geh- bzw. Radwege – ist grundsätzlich eine Aufgabe des jeweiligen kommunalen (Straßen-)Baulastträgers. Der Freistaat Bayern unterstützt die Kommunen dabei durch die Gewährung von pauschalen Straßenunterhaltszuschüssen nach Art. 13a und Art. 13b BayFAG sowie gezielten Einzelförderungen nach Art. 13c Abs. 1 BayFAG. Aus Mitteln des Art. 13c Abs. 1 BayFAG erhalten zudem Städte, Gemeinden und Landkreise, die infolge der klimatischen Verhältnisse überdurchschnittlich durch den Winterdienst belastet sind, von Amts wegen auch sog. Winterdienstkostenpauschalen. Außerdem werden die Gemeinden nach dem Wegfall der Straßenausbaubeiträge seit dem Jahr 2019 vom Freistaat Bayern durch Straßenausbaupauschalen nach Art. 13h BayFAG unterstützt.

2. Öffentlicher Personennahverkehr (Art. 13c Abs. 2 und Art. 13d BayFAG)

Gemäß Art. 20 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG) können die kommunalen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen auf Antrag Finanzhilfen für den allgemeinen ÖPNV

  • zur Förderung von Investitionen (Investitionshilfen nach Art. 21 BayÖPNVG),
  • zur Mitfinanzierung von Vorhaltekosten aus Nahverkehrsleistungen, zur Förderung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen im ÖPNV und zur Förderung von Kostendeckungsfehlbeträgen bei Verkehrskooperationen (ÖPNV-Zuweisungen nach Art. 27 BayÖPNVG)

erhalten. Investitionshilfen können auch für den Bau oder Ausbau von Verkehrsanlagen der S-Bahnen gewährt werden.