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Aktueller Überblick über derzeitige steuerliche Maßnahmen des Bundes und
Bayerns
Bayern und der Bund haben eine Reihe steuerlicher Maßnahmen ergriffen, um Unternehmen, die von den wirtschaftlichen Auswirkungen der
Ausbreitung des Corona-Virus massiv betroffen sind, zu entlasten. Antworten auf
häufig gestellte Fragen (FAQ) zu diesen Maßnahmen finden Sie auf den Seiten des
Bundesministeriums der Finanzen, des
Bayerischen Landesamt für Steuern oder bei Ihrem Finanzamt.
Berücksichtigung von voraussichtlichen Verlusten des Jahres
2020:
Auf Antrag
nachträgliche Herabsetzung der
Vorauszahlungen für 2019 aufgrund eines pauschal ermittelten vorläufigen
Verlustrücktrags aus 2020
Berücksichtigung eines vorläufigen
Verlustrücktrags aus 2020 bereits bei der Veranlagung für 2019
siehe dazu §§ 110 und 111 Einkommensteuergesetz
Nachzahlungen für Vorjahre:
Stundung für bis zum 31. März 2021 fällige Steuern
Bis 31. März 2021 auf Antrag zinslose Stundung im vereinfachten
Verfahren zunächst über einen Zeitraum von 3 Monaten (Stundungen
laufen bis längstens 30. Juni 2021)
Verlängerung der Stundung über den 30. Juni 2021 hinaus im
vereinfachten Verfahren nur mit angemessener
Ratenzahlungsvereinbarung bis längstens 31. Dezember 2021 möglich
Weitergehende Stundungen und Stundung für ab 1. April 2021 fällige
Steuern
Stundungen nur noch unter üblichen Bedingungen und unter
Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen möglich
Zunächst allgemeine einmonatige Verlängerung der regulären Abgabefrist
(bis 31. März 2021), wenn ein Angehöriger der steuerberatenen Berufe mit
der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist. Nach Plänen der
Koalitionsfraktionen ist vorgesehen, diese Abgabefrist bis zum 31.
August 2021 zu verlängern (siehe dazu Pressemitteilung Nr. 263 des StMFH
vom 18. Dezember 2020: FÜRACKER: ABGABEFRISTEN FÜR
STEUERERKLÄRUNG 2019 WERDEN VERLÄNGERT).
Körperschaftsteuer
Vorauszahlungen:
Auf Antrag Herabsetzung
entsprechend dem voraussichtlichen Jahresergebnis
Berücksichtigung von voraussichtlichen Verlusten des Jahres
2020:
Auf Antrag
nachträgliche Herabsetzung der
Vorauszahlungen für 2019 aufgrund eines pauschal ermittelten vorläufigen
Verlustrücktrags aus 2020
Berücksichtigung eines vorläufigen
Verlustrücktrags aus 2020 bereits bei der Veranlagung für 2019
siehe dazu §§ 110 und 111 Einkommensteuergesetz
Nachzahlungen für Vorjahre:
Stundung für bis zum 31. März 2021 fällige Steuern
Bis 31. März 2021 auf Antrag zinslose Stundung im vereinfachten
Verfahren zunächst über einen Zeitraum von 3 Monaten (Stundungen
laufen bis längstens 30. Juni 2021)
Verlängerung der Stundung über den 30. Juni 2021 hinaus im
vereinfachten Verfahren nur mit angemessener
Ratenzahlungsvereinbarung bis längstens 31. Dezember 2021 möglich
Weitergehende Stundungen und Stundung für ab 1. April 2021 fällige
Steuern
Stundungen nur noch unter üblichen Bedingungen und unter
Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen möglich
Zunächst allgemeine einmonatige Verlängerung der regulären Abgabefrist
(bis 31. März 2021), wenn ein Angehöriger der steuerberatenen Berufe mit
der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist. Nach Plänen der
Koalitionsfraktionen ist vorgesehen, diese Abgabefrist bis zum 31.
August 2021 zu verlängern (siehe dazu Pressemitteilung Nr. 263 des StMFH
vom 18. Dezember 2020: FÜRACKER: ABGABEFRISTEN FÜR
STEUERERKLÄRUNG 2019 WERDEN VERLÄNGERT).
Gewerbesteuer
Vorauszahlungen:
Auf Antrag Herabsetzung des
Steuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen entsprechend dem
voraussichtlichen Jahresergebnis
Zunächst allgemeine einmonatige Verlängerung der regulären Abgabefrist
(bis 31. März 2021), wenn ein Angehöriger der steuerberatenen Berufe mit
der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist. Nach Plänen der
Koalitionsfraktionen ist vorgesehen, diese Abgabefrist bis zum 31.
August 2021 zu verlängern (siehe dazu Pressemitteilung Nr. 263 des StMFH
vom 18. Dezember 2020: FÜRACKER: ABGABEFRISTEN FÜR
STEUERERKLÄRUNG 2019 WERDEN VERLÄNGERT).
Umsatzsteuer
Voranmeldungen:
Auf Antrag Fristverlängerung für die Abgabe der
Umsatzsteuer-Voranmeldungen um bis zu zwei Monate.
Auf Antrag zinslose Stundung der bis 31. März 2021 fällig werdenden
Umsatzsteuer-Voranmeldungen:
Bis 31. März 2021 zinslose Stundung im vereinfachten
Verfahren zunächst für 3 Monate (Stundung bis
längstens 30. Juni 2021).
Verlängerung der Stundung über den 30. Juni 2021 hinaus im
vereinfachten Verfahren nur mit angemessener Ratenzahlungsvereinbarung
bis längstes 31. Dezember 2021 möglich.
Stundung für bis zum 31. März 2021 fällige Steuern
Bis 31. März 2021 auf Antrag zinslose Stundung im vereinfachten
Verfahren zunächst über einen Zeitraum von 3 Monaten (Stundungen
laufen bis längstens 30. Juni 2021)
Verlängerung der Stundung über den 30. Juni 2021 hinaus im
vereinfachten Verfahren nur mit angemessener
Ratenzahlungsvereinbarung bis längstens 31. Dezember 2021 möglich
Weitergehende Stundungen und Stundung für ab 1. April 2021 fällige
Steuern
Stundungen nur noch unter üblichen Bedingungen und unter
Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den
wirtschaftlichen Verhältnissen möglich
Zunächst allgemeine einmonatige Verlängerung der regulären Abgabefrist
(bis 31. März 2021), wenn ein Angehöriger der steuerberatenen Berufe mit
der Erstellung der Steuererklärung beauftragt ist. Nach Plänen der
Koalitionsfraktionen ist vorgesehen, diese Abgabefrist bis zum 31.
August 2021 zu verlängern (siehe dazu Pressemitteilung Nr. 263 des StMFH
vom 18. Dezember 2020: FÜRACKER: ABGABEFRISTEN FÜR
STEUERERKLÄRUNG 2019 WERDEN VERLÄNGERT).
Unentgeltliche Überlassung von medizinischem Bedarf und Personal
Überlassen
Unternehmen unentgeltlich medizinischen Bedarf (z. B. Desinfektionsmittel) oder
Personal für medizinische Zwecke an
Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen,
Rettungsdienste,
Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie
weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr,
fällt hierfür aus Billigkeitsgründen im Zeitraum bis 31.12.2020 keine Umsatzsteuer an.
Beabsichtigt ein Unternehmer bereits bei Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke im oben genannten Sinne zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege befristet bis 31.12.2020 abzugsfähig. Die nachfolgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach den vorgenannten Grundsätzen im Billigkeitswege nicht besteuert.
Lohnsteuer
Monatliche oder vierteljährige Lohnsteueranmeldungen:
Während der Corona-Krise kann im Einzelfall auf Antrag
die Frist zur Abgabe der Lohnsteueranmeldungen um maximal zwei Monate verlängert werden.
Steuerbefreiung für Beihilfen und Unterstützungen durch Arbeitgeber:
Beihilfen und Unterstützungen, die der Arbeitgeber als Sachbezüge oder Zuschüsse in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet, sind bis zu einem Betrag von insgesamt 1.500 Euro im Jahr steuerfrei.
und in den FAQs „Corona“ (Steuern) die Erläuterungen im Kapitel
Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen für Arbeitnehmer bis zu 1.500 Euro:
FAQ „Corona“ (Steuern)
Vereine und Spenden
Spendenaktionen: Für Spendenaktionen zur Förderung
der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene gelten vereinfachte
Regelungen.
Unterstützungsleistungen: Steuerbegünstigte Vereine
können ihre Mittel, ihr Personal oder ihre Räumlichkeiten zur Unterstützung
für von der Corona-Krise Betroffene ohne negative steuerliche Folgen
einsetzen, auch wenn sie laut ihrer Satzung einen anderen Zweck verfolgen
(z.B. Sportvereine, Musikvereine). Dies gilt z.B. für Einkaufsdienste für
von der Corona-Krise Betroffene.
Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:
Verluste, die bei steuerbegünstigten Vereinen aufgrund der Auswirkungen der
Corona-Krise im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der
Vermögensverwaltung entstehen, können mit Mitteln aus dem ideellen Bereich
(z.B. Spenden) steuerunschädlich ausgeglichen werden.
Nähere Details zu den steuerlichen Unterstützungsmaßnahmen, die bis
31.12.2021 im Bereich der steuerbegünstigten Körperschaften
(Gemeinnützigkeitssektor) durchgeführt werden, regeln die Schreiben des
Bundesministeriums der Finanzen vom 09.04.2020, 26.05.2020 und 18.12.2020:
Auf Antrag zinslose Stundung der Grunderwerbsteuer für vom 01.01.2020 bis
31.07.2020 verwirklichte Erwerbsvorgänge und für Vorgänge, für die die
Steuer in diesem Zeitraum entsteht, bis längstens 31.12.2020.
Erbschaft- und Schenkungsteuer
Steuer: Auf Antrag zinslose Stundung der
Erbschaft-und Schenkungsteuer bis zu drei Monaten
Steuererklärung: Auf Antrag Fristverlängerung bis
zu drei Monaten
Feststellungserklärung im Bereich Unternehmensvermögen: Auf Antrag Fristverlängerung bis zu drei Monaten
Bier-, Energie-, Alkohol-, Luftverkehr- und Kraftfahrzeugsteuer etc. (Zoll)
Zinslose Stundung von bis 31.12.2020 fälligen Steuern, Anpassung von
Vorauszahlungen, Gewährung Vollstreckungsaufschub inkl. Erlass von
Säumniszuschlägen bis 31.12.2020.
Anträge sind an die Bundeszollverwaltung zu richten.
Aussetzung der Alkoholsteuer, soweit Herstellung von
Alkohol zur Weiterverarbeitung zu Desinfektionsmitteln
Genehmigung für Abfindungsbrenner, über ihr bestehendes
Kontingent hinaus Alkohol steuerfrei zu produzieren und an Apotheken und
andere von den Ausnahmeregelungen umfasste Berechtigte abzugeben, sofern
nachgewiesen wird, dass der Alkohol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln
verwendet wird.
Einfuhren von Medizinprodukten und
Schutzausrüstungen aus Drittländern sind unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend ab dem
30.01.2020 bis einschließlich 30.04.2021 von der
Einfuhrumsatzsteuer und Zollabgaben befreit. Dies betrifft Masken und
Schutzausrüstungen sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische
Ausrüstung.
Betroffene können sich wegen der für sie im Einzelfall
in Betracht kommenden Hilfsmaßnahmen schriftlich, telefonisch oder per E-Mail
umgehend mit ihrem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen. Auf diesem Wege
ist auch die Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich.