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Hinweise zu aufgetretenen Fragen

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Soforthilfen können auch für Schäden gewährt werden, die durch Grundwasser verursacht wurden, wenn das Grundwasser zunächst an die Oberfläche getreten ist und dann von außen, also oberirdisch, in die Immobilie eingedrungen ist. Das ist z. B. der Fall, wenn das Wasser im Schacht des Kellerfensters zu Tage getreten und auch von dort in die Immobilie gelangt ist.

Hingegen kommen keine Soforthilfen in Betracht, wenn das Grundwasser ausschließlich durch die Bodenplatte, die Wände oder Öffnungen wie etwa Abwasserleitungen in die Immobilie eingedrungen ist, also sozusagen ausschließlich „von unten“.

Dieses Vorgehen entspricht dem der Versicherungen, die Schäden durch Grundwasser, das nicht an die Oberfläche getreten ist, regelmäßig ausschließen, da in solchen Fällen Baumängel im Raum stehen. Der Freistaat Bayern hat bei seinen finanziellen Hilfen in Hochwasserfällen darauf zu achten, nicht als „Ersatzversicherer“ wahrgenommen zu werden. Es ist der Eindruck zu vermeiden, der Staat werde bei Naturkatastrophen schon einspringen, weshalb ein Versicherungsschutz oder bauliche Präventionsmaßnahmen nicht notwendig seien.

Sollten finanzielle Hilfen des Freistaates auch bei Schäden durch nicht an die Oberfläche tretendes Grundwasser geleistet werden und der Freistaat damit weiter gehen als die Versicherungsbranche, würde der Freistaat nicht nur als „Ersatzversicherer“, sondern sogar als eine Art „Überversicherer“ fungieren, der etwa auch Hilfen bei Baumängeln gewährt. Zudem würden die Anreize reduziert, das eigene Haus auch gegen aufsteigendes Grundwasser ausreichend zu schützen.

Gerade in Zeiten des Klimawandels ist es jedoch aus gesamtgesellschaftlicher Sicht von zentraler Bedeutung, die in jedem Einzelfall angemessenen baulichen Präventionsmaßnahmen zu ergreifen.

Letztlich ist vor Ort zu beurteilen und zu entscheiden, wie sich die Hochwasser- und ggf. Grundhochwassersituation darstellt.

Zum Hausrat (den Haushaltsgegenständen) zählen alle Gegenstände, die für die Haus- und Wohnwirtschaft verwendet werden, also die Einrichtung (z. B. Möbel, Teppiche), Gebrauchsgegenstände (z. B. Bekleidung, Geschirr, Haushaltsgeräte, Küchengeräte) sowie Verbrauchsgüter und Wertsachen.

Nr. 1 Buchst. a der Soforthilferichtlinie beschränkt die Gewährung der Soforthilfe auf „zum Leben notwendigste Haushaltsgegenstände“, weshalb eine Förderung für Verbrauchsgüter und Wertgegenstände ausscheidet.

Die Soforthilfen des StMFH sind darauf ausgerichtet, dass Geschädigte „zeitnah mit den zum Leben notwendigsten Haushaltsgegenständen ausgestattet sind“. Besteht ein Zweitwohnsitz, ist davon auszugehen, dass lebensnotwendiger Hausrat weiterhin zur Verfügung steht.

Zuwendungen nach der Härtefondsrichtlinie können gewährt werden bei existenzgefährdenden Schäden an privaten Gebäuden oder an Hausrat. Die Förderung setzt voraus, dass die Maßnahmen zur Schadensbeseitigung notwendig und unaufschiebbar sind. Besteht ein Zweitwohnsitz, ist davon auszugehen, dass lebensnotwendiger Hausrat weiterhin zur Verfügung steht.

Für das aktuelle Hochwasser gibt es (noch) keine spezielle Mitteilungspflicht, die § 15 MV entsprechen würde. § 15 erfasst(e) insbesondere auch Hochwasserhilfen an Gewerbetreibende, Unternehmen und Freiberufler.

Es ist aber leider nicht auszuschließen, dass wie 2021 eine solche Mitteilungspflicht vom Bund noch nachträglich geschaffen wird.

Die allgemeine Mitteilungspflicht nach § 2 Abs. 1 MV kommt aber bereits jetzt in Betracht. Nach dieser Vorschrift sind Zahlungen von Behörden mitzuteilen, sofern der Zahlungsempfänger nicht im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat, oder soweit die Zahlung nicht auf das Geschäftskonto des Zahlungsempfängers erfolgt. Nachdem sich die Hilfen wohl primär an Privathaushalte richten und ein Steuerabzug wohl nicht erfolgt, dürfte § 2 Abs. 1 MV regelmäßig einschlägig sein.

Ausnahmen gibt es insbesondere nach § 7 Abs. 2 MV, wenn die Zahlungen im Kalenderjahr pro Behörde an den Zahlungsempfänger weniger als 1.500 € betragen. Soweit ersichtlich, wird mit den Hilfen diese Bagatellgrenze teilweise überschritten. In diesen Fällen sind die Zahlungen grundsätzlich mitteilungspflichtig.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Bund nachträglich doch noch eine spezielle Mitteilungspflicht in der MV schaffen und vergleichbare Angaben, wie aktuell von § 15 MV gefordert, verlangen wird, wird gebeten, bei der Auszahlung der Hilfen für das Hochwasser 2024 die in IHV vorhandene Fallart Hochwasser - § 15 MV zu nutzen und die hier vorhandenen Felder zu befüllen. Sollte es im Laufe der Zeit erforderlich werden, Rückzahlungen zu vereinnahmen, ist es vorerst leider für die Zuordnung der Zahlungen zwingend notwendig, im Feld „Grund bzw. Bezeichnung der Forderung“ „Rückzahlung Hilfen für das Hochwasser 2024“ anzugeben.

Sobald die Rechtsgrundlage für die Mitteilungspflicht geklärt ist und die mitzuteilenden Daten feststehen, wird ggf. eine Anpassung der zu erfassenden MV-Daten erfolgen.

Landratsämter, die die Auszahlung über ihre Kreiskassen vornehmen, sind selbst für die Erfüllung der nach der MV vorhandenen Pflichten verantwortlich.

Ein schriftlicher Zuwendungsbescheid ist nicht vorgeschrieben. Sofern die Zuwendung mündlich bewilligt wird, ist sicherzustellen, dass die Nebenbestimmungen entweder ausgehändigt oder dem Zuwendungsempfänger separat zugesandt werden.

Reine“ Starkregenereignisse können im Rahmen der Finanzhilfeprogramme zur Bewältigung des Hochwassers nicht berücksichtigt werden. Allerdings sind Schäden durch wild abfließendes Wasser und Sturzflut von den Finanzhilfemaßnahmen umfasst.

Sofern also nicht aufgrund der Lage eines Grundstücks, beispielsweise Hanglage, und des Fehlens eines angrenzenden Gewässers, das für die Überflutung verantwortlich sein kann, das Vorliegen von „Hochwasser“ ausgeschlossen werden muss, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.

Gem. Nr. 2 Buchst. a der Soforthilferichtlinie ist es Ziel der Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“, „entstandene Ölschäden an privat genutzten oder nicht gewerblich vermieteten Wohngebäuden zu beseitigen“. Es kommt hier nicht auf die Frage an, wer Eigentümer entsprechender Gebäude ist, sondern wie das Gebäude genutzt wird. Es ist somit auch eine Kirchenstiftung antragsberechtigt, wenn ein in ihren Eigentum stehendes Wohngebäude (nicht gewerblich) vermietet ist.

Zudem sind kirchliche Stiftungen nach Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. d Härtefondsrichtlinie (soziale Eirichtungen) auch hinsichtlich einer „Notstandsbeihilfe“ antragsberechtigt.

Vereine können keine Soforthilfe erhalten (Nr. 1 Buchst. b Nr. 2 Buchst. b der Soforthilferichtline).

Vereine kommen als Zuwendungsempfänger in Betracht (Nr. 3.1 Buchst. d HFR).

Für die Sanierung auf Grund von Hochwasserschäden besteht eine Fördermöglichkeit im Rahmen der Förderung des Sportstättenbaus in der Ressortzuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.

Gem. Nr. 5.3.5.3.3 der Sportförderrichtlinien kann bei unvorhersehbaren Schadensereignissen (zum Beispiel Zerstörung einer Sportstätte durch Brand oder Hochwasser) der höchstmögliche Fördersatz im Einzelfall angemessen erhöht werden, jedoch nicht über 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben hinaus. Dabei kann die gesamte Zuwendung zur Vermeidung einer besonderen Härte als Zuschuss gewährt werden.

Für mitvermietetes Mobiliar ist keine Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ möglich.

Die Frage, ob Versicherungsschutz möglich gewesen wäre, ist für die Bewilligung einer Notstandsbeihilfe nicht relevant. Erhaltene Versicherungsleistungen sind aber auf gewährte Zuschüsse anzurechnen.

Besteht Versicherungsschutz beträgt die Soforthilfe 100 % des Schadens, höchstens aber 5.000 € bzw. 10.000 €.

Besteht kein Versicherungsschutz beträgt die Soforthilfe 50 % des Schadens, höchstens aber 2.500 € bzw. 5.000 €. Ist der Schaden geringer als die genannten Höchstgrenzen, ist die Soforthilfe auf 50 % des Schadens gedeckelt.

War das geschädigte Privatvermögen nicht versicherbar, ist wie bei Fall 1 (es besteht Versicherungsschutz) vorzugehen. Allerdings müssen Geschädigte nachweisen, dass ihnen der Abschluss eines Versicherungsvertrags nicht möglich war.

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