Wirbelsturm am 13./14.05.2015 im Bereich Augsburg
Steuerliche Hilfen
Soforthilfen des Finanzministeriums
Zur Unterstützung der Geschädigten hat das bayerische Kabinett in seiner
Sitzung am 19.05.2015 Finanzhilfen bei persönlicher individueller bzw.
wirtschaftlicher Notlage wie folgt beschlossen:
1. Sofortgeld:
Privathaushalten, Gewerbebetrieben, selbständig Tätigen, land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben und Vereinen wird ein Sofortgeld als Zuschuss
gewährt, wenn ein Schaden durch den Wirbelsturm am 13./14.05.2015 entstanden ist
und die Mittel zur Ersatzbeschaffung von Hausrat und Betriebs- bzw.
Vereinsvermögen, die von dem Wirbelsturm zerstört wurden, verwendet werden.
Das Sofortgeld beträgt 1.500 € pro Haushalt. Bei Unternehmen mit bis zu 50
Mitarbeitern und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt das
Sofortgeld bis zu 5.000 €. In besonderen Härtefällen sind auch höhere Beträge
möglich.
Das Sofortgeld wird auf anschließend gezahlte weitere Hilfen mit Ausnahme der
Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ angerechnet. Soweit Geschädigte
Versicherungsleistungen erhalten, ist das Sofortgeld zurückzuzahlen. Übersteigt
das Sofortgeld die Versicherungsleistung, ist die Rückzahlung auf die Höhe der
Versicherungsleistung beschränkt.
2. Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“:
Private Haushalte, die durch den Wirbelsturm einen Schaden erlitten haben,
können – wenn die Mittel für Ersatzbeschaffungen verwendet werden – eine
Soforthilfe in Höhe von bis zu 5.000 € je Haushalt erhalten. War
Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen,
beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 € je Haushalt.
Als Begünstigte können sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer des
Anwesens in Frage kommen.
Versicherungsleistungen werden angerechnet.
3. Notstandsbeihilfen:
Aus dem Härtefonds können Privathaushalte, Gewerbebetriebe und selbstständig
Tätige sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Zuschüsse als
Notstandsbeihilfen erhalten. Voraussetzung ist, dass Wohngebäude und Hausrat
bzw. unternehmerisches oder Vereinsvermögen der Betroffenen geschädigt wurde und
dass die Geschädigten ohne staatliche finanzielle Unterstützung in eine
existentielle Notlage zu geraten drohen.
Die Gewährung einer Finanzhilfe setzt die Prüfung der finanziellen
Verhältnisse der Geschädigten voraus (Art und Umfang der Ermittlung nach
pflichtgemäßem Ermessen, d. h. den Umständen und der Bedeutung des Falles
angemessen). Maßgeblich sind die wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse der
Antragsteller (und bei Privathaushalten auch der im Haushalt lebenden
Angehörigen).
Zuschüsse können auch zur Beseitigung versicherbarer und versicherter
Schäden geleistet werden. Versicherungsleistungen werden angerechnet.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höhe der Finanzhilfe
nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Hilfeleistungen sind nicht beschränkt, dürfen
allerdings die Höhe der entstandenen Schäden nicht überschreiten.
4. Antragsfrist:
Die Anträge sind bis spätestens 30.07.2015 einzureichen. Bei
Fristversäumnissen kann in analoger Anwendung der Nr. 6.1 der
Härtefondsrichtlinien in begründeten Einzelfällen eine Nachfrist bis zu zwei
Monaten gewährt werden.
Hilfen anderer Staatsministerien