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Wirbelsturm am 13./14.05.2015 im Bereich Augsburg

Steuerliche Hilfen

 

Soforthilfen des Finanzministeriums

Zur Unterstützung der Geschädigten hat das bayerische Kabinett in seiner Sitzung am 19.05.2015 Finanzhilfen bei persönlicher individueller bzw. wirtschaftlicher Notlage wie folgt beschlossen:

1. Sofortgeld:

Privathaushalten, Gewerbebetrieben, selbständig Tätigen, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und Vereinen wird ein Sofortgeld als Zuschuss gewährt, wenn ein Schaden durch den Wirbelsturm am 13./14.05.2015 entstanden ist und die Mittel zur Ersatzbeschaffung von Hausrat und Betriebs- bzw. Vereinsvermögen, die von dem Wirbelsturm zerstört wurden, verwendet werden.

Das Sofortgeld beträgt 1.500 € pro Haushalt. Bei Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt das Sofortgeld bis zu 5.000 €. In besonderen Härtefällen sind auch höhere Beträge möglich.

Das Sofortgeld wird auf anschließend gezahlte weitere Hilfen mit Ausnahme der Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ angerechnet. Soweit Geschädigte Versicherungsleistungen erhalten, ist das Sofortgeld zurückzuzahlen. Übersteigt das Sofortgeld die Versicherungsleistung, ist die Rückzahlung auf die Höhe der Versicherungsleistung beschränkt.

 

2. Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“:

Private Haushalte, die durch den Wirbelsturm einen Schaden erlitten haben, können – wenn die Mittel für Ersatzbeschaffungen verwendet werden – eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 5.000 € je Haushalt erhalten. War Versicherungsschutz möglich, wurde aber keine Versicherung abgeschlossen, beträgt die Soforthilfe bis zu 2.500 € je Haushalt.

Als Begünstigte können sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer des Anwesens in Frage kommen.

Versicherungsleistungen werden angerechnet.

 

3. Notstandsbeihilfen:

Aus dem Härtefonds können Privathaushalte, Gewerbebetriebe und selbstständig Tätige sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft Zuschüsse als Notstandsbeihilfen erhalten. Voraussetzung ist, dass Wohngebäude und Hausrat bzw. unternehmerisches oder Vereinsvermögen der Betroffenen geschädigt wurde und dass die Geschädigten ohne staatliche finanzielle Unterstützung in eine existentielle Notlage zu geraten drohen.

Die Gewährung einer Finanzhilfe setzt die Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Geschädigten voraus (Art und Umfang der Ermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen, d. h. den Umständen und der Bedeutung des Falles angemessen). Maßgeblich sind die wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse der Antragsteller (und bei Privathaushalten auch der im Haushalt lebenden Angehörigen).

Zuschüsse können auch zur Beseitigung versicherbarer und versicherter Schäden geleistet werden. Versicherungsleistungen werden angerechnet.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höhe der Finanzhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Hilfeleistungen sind nicht beschränkt, dürfen allerdings die Höhe der entstandenen Schäden nicht überschreiten.

 

4. Antragsfrist:

Die Anträge sind bis spätestens 30.07.2015 einzureichen. Bei Fristversäumnissen kann in analoger Anwendung der Nr. 6.1 der Härtefondsrichtlinien in begründeten Einzelfällen eine Nachfrist bis zu zwei Monaten gewährt werden.

 

Hilfen anderer Staatsministerien