Unwetter im August 2017
Steuerliche Hilfen
Notstandsbeihilfen des Finanzministeriums
Privathaushalte, Gewerbebetriebe und selbstständig Tätige sowie Unternehmen der
Land- und Forstwirtschaft können Zuschüsse als Notstandsbeihilfen erhalten. Voraussetzung
ist, dass Wohngebäude und Hausrat bzw. unternehmerisches oder Vereinsvermögen der
Betroffenen geschädigt wurde und dass die Geschädigten ohne staatliche finanzielle
Unterstützung in eine existentielle Notlage zu geraten drohen.
Die Gewährung einer Finanzhilfe setzt die Prüfung der finanziellen Verhältnisse
der Geschädigten voraus (Art und Umfang der Ermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen,
d. h. den Umständen und der Bedeutung des Falles angemessen). Maßgeblich sind die
wirtschaftlichen Gesamtverhältnisse der Antragsteller (und bei Privathaushalten
auch der im Haushalt lebenden Angehörigen).
Zuschüsse können auch zur Beseitigung versicherbarer und versicherter Schäden
geleistet werden. Versicherungsleistungen werden angerechnet.
Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Art und Höhe der Finanzhilfe nach
pflichtgemäßem Ermessen. Die Hilfeleistungen sind nicht beschränkt, dürfen allerdings
die Höhe der entstandenen Schäden nicht überschreiten.
Einzelbeihilfen an Gewerbebetriebe und freiberuflich Tätige sind zu veröffentlichen,
wenn diese 500.000 € überschreiten. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
beträgt dieser Schwellenwert 60.000 €.
Anträge für Notstandsbeihilfen nach Sturmschäden müssen bis spätestens 31.
Oktober 2017 bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde eingereicht
werden. Antragsformulare sind bei dieser erhältlich.
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